Staatsverstärkte Kriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Strafrechtler '''Wolfgang Naucke''' hat diesen Begriff in seiner Monographie ''Die Strafjuristische Privilegierung Staatsverstärkter Kriminalität'' (1996) eingeführt.  
Der von '''Wolfgang Naucke''' (1996) eingeführte Begriff '''staatsverstärkte Kriminalität''' bezeichnet.  


Der Begriff wird heute für Verbrechen während einer Diktatur oder eines Krieges verwendet, in der die Freiheit eines schwachen Einzelnen durch organisierte staatliche Macht überwältigt wird. Darunter fallen schwere [Menschenrecht]sverletzungen durch politische Makrokriminalität (Jäger 1989, 1993). Nach ''Kai Ambos'' (2002) umfasst politische Makrokriminalität die sog. ''staatsverstärkte Kriminalität'', ''das politische bedingte Kollektivverbrechen'',  und die ''staatsinterne Kriminalität'', wobei auch nichtstaatliche Akteure [Verbrechen] gegen die Menschlichkeit ausüben können, wenn sie in einem ausgedehnten und systematischen Zusammenhang stehen.
Der von Begriff wird heute für Verbrechen während einer Diktatur oder eines Krieges verwendet, in der die Freiheit eines schwachen Einzelnen durch organisierte staatliche Macht überwältigt wird. Darunter fallen schwere [Menschenrecht]sverletzungen durch politische Makrokriminalität (Jäger 1989, 1993). Nach ''Kai Ambos'' (2002) umfasst politische Makrokriminalität die sog. ''staatsverstärkte Kriminalität'', ''das politische bedingte Kollektivverbrechen'',  und die ''staatsinterne Kriminalität'', wobei auch nichtstaatliche Akteure [Verbrechen] gegen die Menschlichkeit ausüben können, wenn sie in einem ausgedehnten und systematischen Zusammenhang stehen.


Für W. Naucke waren die staatlich angeordneten Todesschüsse auf fliehende, unbewaffnete Menschen und die folgenden Gerichtsentscheidungen Ausgangspunkt, der Frage nachzugehen, ob es im deutschen Strafrecht eine Neigung gibt, Politik, die sich hat durchsetzen können, dem Strafrecht nicht zu unterstellen.
Für W. Naucke waren die staatlich angeordneten Todesschüsse auf fliehende, unbewaffnete Menschen und die folgenden Gerichtsentscheidungen Ausgangspunkt, der Frage nachzugehen, ob es im deutschen Strafrecht eine Neigung gibt, Politik, die sich hat durchsetzen können, dem Strafrecht nicht zu unterstellen.
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