Trial 6 (Rechtsbehelfe)

Quais são as medidas de proteção para preservar o direito dos acusados dos efeitos do trial by media? Pode o juiz responsável pela condução do julgamento adota-las? De que forma?

Quais são as medidas de proteção para preservar o direito dos acusados dos efeitos do trial by media? Pode o juiz responsável pela condução do julgamento adota-las? De que forma?

Antwort

Das Rechtsverfahren bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Gerade bei massenmedialer Berichterstattung ist eine Heilung des einmal angerichteten Schadens oft gar nicht möglich. Deshalb kommt der Vorbeugung großes Gewicht zu. Deshalb kann es sich empfehlen, relevante Massenmedien proaktiv anzusprechen und ihnen Informationen zu liefern und sie zugleich auf die Interessen des Betroffenen und auf die rechtlichen Grenzen ihrer Berichterstattung hinzuweisen.

Sieht sich der Betroffene dann gleichwohl in seinen Rechten verletzt, wird er versuchen, per Abmahnung mit Unterlassungsverpflichtung die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptungen zu unterbinden.

Dagegen können die Medien (Journalisten, bzw. Verlag), wenn es die Eile gebietet, eine Einstweilige Verfügung beantragen (bei einem Streitwert über 5.000 EUR beim Landgericht).

Gegen die Einstweilige Verfügung ist Widerspruch möglich, der Antrag wird dann von der nächsten Instanz (Oberlandesgericht) erneut geprüft.

Einstweilige Verfügung und Urteil richten sich im Zivilrecht nur gegen die beklagte Partei. Andere Journalisten oder Verlage sind von ihr nicht betroffen, sie entwickeln keine Allgemeinverbindlichkeit.

Ein Verlag oder Journalist kann nicht verpflichtet werden, bereits verkaufte Bücher oder Presserzeugnisse zurückzurufen, da es an der Rechtsbeziehung fehlt. Die Einstweilige Verfügung bezieht sich daher in aller Regel auf das künftige Verhalten: es darf fortan etwas nicht mehr getan werden.

Wird die Einstweilige Verfügung abgewiesen, kann der Betroffene im Hauptsacheverfahren seine Rechte vertreten, gegen die Verfügung kann sich der Journalist / Verlag wenden. Dieses "normale Gerichtsverfahren" wird meist 6 bis 12 Monate dauern. Nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann die unterlegene Partei schadenersatzpflichtig sein: Hat ein Antragsteller die Einstweilige Verfügung zu unrecht erwirkt, muss er für den Schaden (Umsatzeinbußen, Image-Verlust etc.) aufkommen.

Möglichkeiten des Richters

Weblinks und Literatur

Das Rechtsverfahren bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
  • Zunächst wird der Betroffene, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, versuchen, per Abmahnung mit Unterlassungsverpflichtung die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptungen zu unterbinden.
  • Akzeptieren Journalist bzw. Verlag die Unterlassungsverpflichtung nicht und gebietet es die Eile, kann eine Einstweilige Verfügung beantragt werden, bei einem Streitwert über 5.000 EUR (das ist die Regel) beim Landgericht.
  • Gegen die Einstweilige Verfügung ist Widerspruch möglich, der Antrag wird dann von der nächsten Instanz (Oberlandesgericht) erneut geprüft.
  • Einstweilige Verfügung und Urteil richten sich im Zivilrecht nur gegen die beklagte Partei. Andere Journalisten oder Verlage sind von ihr nicht betroffen, sie entwickeln keine Allgemeinverbindlichkeit.
  • Ein Verlag oder Journalist kann nicht verpflichtet werden, bereits verkaufte Bücher oder Presserzeugnisse zurückzurufen, da es an der Rechtsbeziehung fehlt. Die Einstweilige Verfügung bezieht sich daher in aller Regel auf das künftige Verhalten: es darf fortan etwas nicht mehr getan werden.
  • Wird die Einstweilige Verfügung abgewiesen, kann der Betroffene im Hauptsacheverfahren seine Rechte vertreten, gegen die Verfügung kann sich der Journalist / Verlag wenden. Dieses "normale Gerichtsverfahren" wird meist 6 bis 12 Monate dauern. Nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann die unterlegene Partei schadenersatzpflichtig sein: Hat ein Antragsteller die Einstweilige Verfügung zu unrecht erwirkt, muss er für den Schaden (Umsatzeinbußen, Image-Verlust etc.) aufkommen.

Rieg: Sind die Gerichte kritischer geworden im Umgang mit der Presse?

Branahl: Bei der Berichterstattung über Prominente sind die Gerichte eher lockerer in der Bewertung von Persönlichkeitsrechten geworden - bis das Caroline-Urteil der EGMR kam. Bei Verdachtsäußerungen in der Kriminalberichterstattung wird den Persönlichkeitsrechten eher ein stärkeres Gewicht beigemessen.

Rieg: Sehen Sie Reformbedarf?

Branahl: Der "fliegende" Gerichtsstand sollte in Pressesachen abgeschafft werden. Dann entfiele die Möglichkeit, sich das Gericht auszusuchen, von dem sich der Anwalt des Klägers das meiste Verständnis für die Interessen seiner Partei verspricht. Ansonsten aber halte ich das Instrumentarium für geeignet, und es hat noch niemand ein besseres vorgeschlagen.


Das ist nur möglich wegen einer Sonderregelung: Dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Er erlaubt den Klägern freie Auswahl des Gerichts, wenn sie sich gegen vermeintliche oder auch tatsächliche Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr setzen wollen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Durch den fliegenden Gerichtsstand kann der Kläger zu jedem Gericht gehen, wo theoretisch eine Sendung oder eine Zeitung erreichbar gewesen ist.�? Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Das hat die Konsequenz, dass der Kläger sich aussuchen kann, den Richter, von dem er weiß oder aufgrund bekannter Rechsprechung annehmen darf, dass der seinem Begehren günstig gesinnt sein wird.“ Und deshalb strömen viele hierher, zum Hamburger Landgericht. Nur noch eine andere Pressekammer in Deutschland ist bei Klägern ebenso beliebt: das Landgericht in Berlin. Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Ich denke, dass die Grundaussage, dass Hamburg und Berlin betroffenenfreundlicher entscheiden als andere Gerichte, sicherlich zutrifft.“ Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Die Folge ist ganz klar eine Einschränkung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit. Also, das kann man meine ich auch so sagen, und deswegen muss hier entgegengewirkt werden.“

Bei Klägern beliebt

Beispiel: Burda-Verlag. Der produziert Titel wie „Focus“, „Bunte“ oder „Freundin“. Burdas Hauptsitz ist Offenburg. Trotzdem: In mehr als 80 Prozent aller Fälle wird der Verlag in Hamburg und Berlin verklagt. Dabei kommen fast alle der beklagten Titel aus Süddeutschland. Wie Burda geht es vielen Verlagen. Mit absurden Folgen. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt reisen auf beiden Seiten Zeugen, Anwälte und so weiter und so fort, beide in meinem Fall aus Dresden, beide reisen nach Hamburg und führen dort Prozesse. Es entscheidet ein Gericht 500 Kilometer weit weg, dem man erst mal erklären musste, wer ist der Anspruchsteller und wer ist die Zeitung?“ René Martens, Medienjournalist: „Man kann schon sagen, dass der fliegende Gerichtsstand missbraucht wird, oft genug. Von Anwälten, die sehr genau wissen, welche Gerichte Entscheidungen fällen, die in ihrem Sinne sind. Und das kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.“ Doch die Zahlen sprechen für sich. Die Pressekammern in Hamburg und Berlin sind bei Klägern beliebt. Sie haben in den vergangenen Jahren jeweils mehr als 1000 Fälle verhandelt. 6 mal soviel wie die Pressekammern in den Medienmetropolen Köln oder München.

Absurde Situation

Auch sie zog es nach Hamburg. Maja von Hohenzollern. Sie liebt Kameras und den großen Auftritt. Mit Medien hat die Prinzessin also eigentlich kein Problem. Als sich aber die „Dresdner Morgenpost“ einer Strafanzeige ihres Ex-Mannes annahm, wurde die „Schöne Prinzessin“ („Dresdner Morgenpost“ vom 27.01.2007) ungehalten. Vor dem Dresdner Landgericht versuchte sie den Artikel über den Betrugsverdacht zu verhindern und scheiterte. Weil der identische Bericht gleichzeitig im Online-Angebot der „Dresdner Morgenpost“ zu lesen war, klagte Maja von Hohenzollern erneut. Dieses Mal vor dem Hamburger Landgericht. Und hier bekam sie Recht. Nicht nur für Medienrechtler eine absurde Situation. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Jetzt haben Sie zwei Entscheidungen von zwei Gerichten in derselben Sache. Einmal Print, einmal Online und gegenteilige Entscheidungen. Der Zeitungsbericht darf weiter verbreitet werden, der Onlinebericht darf nicht verbreitet werden. Was war jetzt recht? Was war Unrecht? Tja, drüber gibt es unterschiedliche Meinungen. Aber das ist nicht das, was man Rechtssicherheit nennt.“

Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit

Auch viele Blogger werden häufig in Hamburg verklagt. So auch Stefan Niggemeier. Das Landgericht Hamburg hatte entschieden, dass er auch für die Leser-Kommentare auf seiner Homepage verantwortlich sei. Stefan Niggemeier Freier Medienjournalist: „Das Problem ist, dass die Hamburger Richter wirklich im Zweifelsfall gegen die Meinungsfreiheit entscheiden. Also, dass im Grunde die Richter anscheinend der Meinung sind, es ist viel schlimmer, wenn irgendwo für eine Stunde oder für ein paar Stunden etwas Unzulässiges stand. Und das muss man um jeden Preis verhindern, auch wenn das bedeutet, dass im Grunde eine öffentliche Debatte gar nicht stattfinden kann.“ Und deshalb stehen jetzt immer häufiger solche Sätze in seinem Blog: “Kurze Unterbrechung. Ich bin ein paar Tage unterwegs und kann die Kommentare nicht kontrollieren.“ Auch viele Zeitungen mussten nach dem Hamburger Urteil ihre Online-Angebote einschränken. Stefan Niggemeier, Medienjournalist: „Wenn jeder Kommentar erst freigeschaltet werden muss, was sich dann auch mal ein paar Stunden verzögert, weil jemand mal nicht am Rechner sitzt oder so, kommt, glaube ich, so eine Diskussion nicht zustande. Also, man schafft es vielleicht, heikle Äußerungen zu verhindern, aber im Zweifel verhindert man dadurch auch die ganze Diskussionen.“

Grottenfalsche Interpretationen

Stasi-Spitzel oder IM – inoffizieller Mitarbeiter: Dass jemand Gregor Gysi so nennt, dagegen wehrt sich der Linkspolitiker mit aller Macht. Auch vor Gericht. Natürlich in Hamburg. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „An den Hamburger Gerichten, Land- und Oberlandesgericht, hat sich eine Auffassung zum Beweiswert der Unterlagen, die die Stasi hinterlassen hat, herausgebildet, die für diejenigen, die unter Stasiverdacht stehen, ziemlich günstig ist.“ Johannes Weberling, Professor für Medienrecht: „Fälle, die mit der Namensnennung von Stasi-Tätern oder SED-Tätern zu tun haben, werden gerne in Hamburg und Berlin verhandelt, weil diese Gerichte eine sehr, sehr eigenwillige, ich will nicht sagen, grottenfalsche Interpretationen der Beschlüsse, des Bundesverfassungsgerichts, zu diesem Thema haben.“

Pressespektakel

Der fliegende Gerichtsstand macht auch dies möglich: Wer klagefreudig ist, kann gleich mehrere Gerichte bemühen. Gleichzeitig. Dieses Erlebnis hatte auch die ARD-Sendung „Plusminus“. Der Finanzdienstleister AWD sowie zwei leitende Mitarbeiter hatten gegen einen Bericht geklagt und insgesamt 19 Unterlassungserklärungen eingefordert. An 8 Gerichten. Jan Hegemann, Anwalt für Medienrecht: „Der fliegende Gerichtsstand erlaubt es Ihnen, z.B. einstweilige Verfügungen an sechs oder sieben oder zehn Landgerichten gleichzeitig anhängig zu machen. In der Hoffnung irgendeine der Kammern wird schon die Auslegung finden, die im Sinne meines Antrages ist, und dann wird die Verfügung erlassen. Auch wenn sie an 5 anderen Kammern nicht erlassen wird.“ Eine absurde Situation. Und deshalb fordern jetzt manche Medienexperten und Politiker ein Ende dieser Sonderregelungen. Denn die Urteile aus Hamburg und Berlin zeigen Wirkung. Spyros Aroukatos, Anwalt für Medienrecht: „Es darf kein Journalist eine Hamburger Schere oder Berliner Schere im Hinterkopf haben und davon ausgehen müssen: Ja, bei Dir zu Hause darfst Du das sagen, darfst Du das schreiben, aber wenn auch nur ein Exemplar dieser Zeitung nach Hamburg geht, wenn auch nur ein einziger Internetleser das abruft in Hamburg, dann ist es verboten.“ Doch vorläufig geht das Pressespektakel weiter. Immer am Freitag. Beim Hamburger Landgericht. Im Zimmer 335.

Kachelmann

Der Axel-Springer-Verlag muss Jörg Kachelmann für die Berichterstattung der Bild-Zeitung ein Schmerzensgeld von 635.000 Euro zahlen. Das hat das Landgericht Köln entschieden, wie der Moderator twitterte. Kachelmann hatte vom Springer-Konzern insgesamt 2,25 Millionen Euro Entschädigung gefordert. Kachelmann war im Mai 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Ende 2013 hatte er Klagen gegen die Bild, Bunte und das Magazin Focus eingereicht, weil er von Teilen der Berichterstattung im Prozess gegen ihn seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.


Es ist das höchste Schmerzensgeld, das je in einem Presseprozess ausgesprochen wurde. Den bisherigen Rekord hielt die schwedische Prinzessin Madeleine, die vor dem Oberlandesgericht Hamburg 400.000 von Frauenzeitschriften erstritt. Die Magazine hatten in insgesamt 86 Artikeln über angebliche Liebschaften und Heiratspläne berichtet.

"Herr Kachelmann musste die schlimmste Hetzkampagne der deutschen Presserechtsgeschichte über sich ergehen lassen", sagte der Anwalt des Moderators, Ralf Höcker. Sein Ruf sei durch die Bild-Zeitung "vollständig ruiniert" worden. "Dieses Urteil ist die Quittung. Es wird hoffentlich abschreckende Wirkung auf den Boulevard haben." Inklusive Schadenersatz und Zinsen läge die Summe sogar bei 800.000 Euro.


Im Prozess gegen die Bild hatte Kachelmanns Anwalt insgesamt 150 Texte der Zeitung und Onlineausgabe angeführt, in denen das Persönlichkeitsrecht des Fernsehmoderators verletzt worden sein soll. Das Gericht hatte 47 Beiträge zugelassen und früh durchblicken lassen, dass es Kachelmann grundsätzlich recht geben würde. Zugleich hatte sich abgezeichnet, dass die Entschädigung niedriger ausfallen würde, als von Kachelmann gefordert.

Eine Sprecherin des Verlags hatte vor dem Urteil erklärt, dass das Gericht den Vorwurf einer Kampagne gegen Kachelmann bereits verworfen habe. Eine Entschädigung werde man anfechten. "Da wir unsere umfassende Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann nicht auf diese Weise diskreditiert sehen möchten, bereiten wir uns schon jetzt auf eine Berufung vor." Seitennavigation S

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