Spezialprävention: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Negative Spezialprävention (Indivuduelle Abschreckung):'''  
'''Negative Spezialprävention (Indivuduelle Abschreckung):'''  


Dadurch dass dem Täter ein Leid angetan wird (Freiheitsentzug), verhindert man dass er in Zukunft rückfällig wird weil er die wiederholung dieses Leids verhindern will. Dadurch dass der Täter die Strafe "absitzt", hat er die Möglichkeit sich des Unrechtsgehalts der Tat bewusst zu werden und auf diese Weise zurück in die Legalität finden.  
Dadurch dass dem Täter ein Leid angetan wird (Freiheitsentzug), verhindert man dass er in Zukunft rückfällig wird weil er die Wiederholung dieses Leids verhindern will. Dadurch dass der Täter die Strafe "absitzt", hat er die Möglichkeit sich des Unrechtsgehalts der Tat bewusst zu werden und auf diese Weise zurück in die Legalität finden.  


'''Positive Spezialprävention (Die Resozialisierung des Täters):'''  
'''Positive Spezialprävention (Die Resozialisierung des Täters):'''  


Mit dem Vollzug der Strafe und der Anwendung sog. Maßnahmen der Besserung wird angestrebt, den Täter im Wege der Sozialisierung (wieder) in die Gesellschaft zu intergrieren. (Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, S.14)  
Mit dem Vollzug der Strafe und der Anwendung sog. Maßnahmen der Besserung wird angestrebt, den Täter im Wege der Sozialisierung (wieder) in die Gesellschaft zu integrieren. (Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, S.14)  
Deswegen forderte [[Liszt]] den Wegfall des [[Schuldprinzip]]s (wonach die Schlud die Voraussetzung und Maß der Strafe ist), so dass das Maß der Strafe allein durch präventive gesichtspunkte bestimmt wird und nicht nicht durch eine Schulderwägung nach oben oder unten begrentzt werden kann. (Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973, s.53)
Deswegen forderte [[Liszt]] den Wegfall des [[Schuldprinzip]]s (wonach die Schuld die Voraussetzung und Maß der Strafe ist), so dass das Maß der Strafe allein durch präventive Gesichtspunkte bestimmt wird und nicht durch eine Schulderwägung nach oben oder unten begrenzt werden kann. (Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973, s.53)


'''Rechtsprechung:'''  
'''Rechtsprechung:'''  


Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Liepmann -Urteil die lebenslämgliche [[Freiheitsstrafe]] ausgesetzt und ein Anspruch auf [[Resozialisierung]] fuer den Taeter bejaht:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Liepmann -Urteil die lebenslängliche [[Freiheitsstrafe]] ausgesetzt und ein Anspruch auf [[Resozialisierung]] fuer den Taeter bejaht:


''Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein
''Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein
Anonymer Benutzer