Spezialprävention: Unterschied zwischen den Versionen

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== Entstehungsgeschichte ==
== Entstehungsgeschichte ==
   
   
== Franz von Liszt und sein Marburger Programm ==
Einer der bedeutesten Verfechter (wenn nicht Erfinder) der Theorie der Spezialprävention war Franz von Liszt.  
Einer der bedeutesten Verfechter (wenn nicht Erfinder) der Theorie der Spezialprävention war Franz von Liszt.  
Er setze sich mit seiner 1882 erschienen Marburger Programmschrift „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ von der bis dahin dominierenden Positiven Schule Bindings ab, indem er ein retributives, vom Schuldbegriff geprägtes Strafrecht ablehnte und an dessen Stelle ein Zweckgerichtetes Sanktionensystem befürwortete.
Er setze sich mit seiner 1882 erschienen Marburger Programmschrift „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ von der bis dahin dominierenden Positiven Schule Bindings ab, indem er ein retributives, vom Schuldbegriff geprägtes Strafrecht ablehnte und an dessen Stelle ein Zweckgerichtetes Sanktionensystem befürwortete.
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Franz von Liszt hingegen setzte sich für eine  völlige Gebundenheit der Strafgewalt durch den Zweckgedanken ein. Er setzte voraus, dass die Bestimmung des Zweckes im Bereiche der Strafrechtspflege nur aus absolut sachlicher Einstellung gegenüber der kriminalistischen Sachaufgabe erfolgt und dass nicht etwa sachfremde Zwecke machpolitischer und sonstiger Art sich störend einmischen. Er sieht die Gefahr, die dadurch gegeben ist, dass die Strafe als „zweischneidiges Schwert“ „Rechtsgüterschutz durch Rechtsgüterverletzung“ bewirkt, dass also mit jeder Bestrafung ein neues Übel in die Welt gebracht wird. Aber gerade diese Gefahr bannt der Zweckgedanke, wenn er nur, der Entwicklung und dem mit ihr gewiesenen Fortschritt entsprechend, richtig eingesetzt wird. (Eberhard Schmidt, §316)
Franz von Liszt hingegen setzte sich für eine  völlige Gebundenheit der Strafgewalt durch den Zweckgedanken ein. Er setzte voraus, dass die Bestimmung des Zweckes im Bereiche der Strafrechtspflege nur aus absolut sachlicher Einstellung gegenüber der kriminalistischen Sachaufgabe erfolgt und dass nicht etwa sachfremde Zwecke machpolitischer und sonstiger Art sich störend einmischen. Er sieht die Gefahr, die dadurch gegeben ist, dass die Strafe als „zweischneidiges Schwert“ „Rechtsgüterschutz durch Rechtsgüterverletzung“ bewirkt, dass also mit jeder Bestrafung ein neues Übel in die Welt gebracht wird. Aber gerade diese Gefahr bannt der Zweckgedanke, wenn er nur, der Entwicklung und dem mit ihr gewiesenen Fortschritt entsprechend, richtig eingesetzt wird. (Eberhard Schmidt, §316)


Seine Forderungen nach einem Zweckgedanken im Strafrecht fanden weitere Anhänger und wurden von der von ihm gegründeten "soziologischen" Strafrechtsschule weiterentwickelt (Schulenstreit mit der positiven Schule Bindings). In seinem Marburger Programm verteidigte er die Spezialpräventive Behandlung und teilte sie nach drei Tätertypen auf:  
Seine Forderungen nach einem Zweckgedanken im Strafrecht fanden weitere Anhänger und wurden von der von ihm gegründeten "soziologischen" Strafrechtsschule weiterentwickelt (Schulenstreit mit der positiven Schule Bindings).
 
 
== Franz von Liszt und sein Marburger Programm ==
 
In seinem Marburger Programm verteidigte Franz von Liszt die Spezialpräventive Behandlung und teilte sie nach drei Tätertypen auf:  


'''1) Die Unschädlichmachung der weder abzuschreckenden noch zu bessernden Gewohnheitsverbrechern (Die allgemeinheit (Gesellschaft) wird durch die Einsperrung des Täters gesichert )'''  
'''1) Die Unschädlichmachung der weder abzuschreckenden noch zu bessernden Gewohnheitsverbrechern (Die allgemeinheit (Gesellschaft) wird durch die Einsperrung des Täters gesichert )'''  
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Dem Schuldausgleich oder Vergeltung kommt nach diesem Konzept keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Durch Vergeltung wird nur noch der Rahmen bestimmt, innerhalb dessen die Spezialprävention in Form der Resozialisierung dominiert.  
Dem Schuldausgleich oder Vergeltung kommt nach diesem Konzept keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Durch Vergeltung wird nur noch der Rahmen bestimmt, innerhalb dessen die Spezialprävention in Form der Resozialisierung dominiert.  
Durch den Alternativentwurf wurde auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten Einfluss genommen mit dem Ziel, das Sanktionensystem konsequent am Resozialisierungsgedanken auszurichten.
Durch den Alternativentwurf wurde auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten Einfluss genommen mit dem Ziel, das Sanktionensystem konsequent am Resozialisierungsgedanken auszurichten.
== Literatur ==
Peter Hoffman, Vergeltung und Generalprävention im heutigen Strafrecht, S. 139 f., Verlag Shaker, 1995
Eberhard Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege – 3. Auflage, V&R, 1995
Roxin, Strefrecht Allgmeiner Teil I, Verlag CH Beck, München 2003
Baumann/ Weber/ Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, 1995, Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld
August Köhler, Der Vergeltungsgedanke und seine Politische Bedeutung, 1978
Roxin, Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973
Harro Otto, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 5. Auflage, 1996, Walter de Gruyter, Berlin, New York
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