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# Es macht keinen Unterschied von wem man umgebracht wird, ob nach dem Gesetz oder gegen das Gesetz | # Es macht keinen Unterschied von wem man umgebracht wird, ob nach dem Gesetz oder gegen das Gesetz | ||
# Der Todesstrafe steht der Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entgegen: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." | # Der Todesstrafe steht der Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entgegen: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden." | ||
# Die Folge eines | # Die Folge eines Fehlurteils kann nicht revidiert oder wiedergutgemacht werden. | ||
# Die vorgebliche abschreckende Wirkung der Todesstrafe kann nicht belegt werden. | # Die vorgebliche abschreckende Wirkung der Todesstrafe kann nicht belegt werden. | ||
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