Liwat: Unterschied zwischen den Versionen

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== Prozessrecht ==
== Prozessrecht ==


Eine Besonderheit im islamischen Prozessrecht betreffend ''hadd''-Strafen ist, dass Indizienbeweise unzulässig sind und es entweder eines Geständnises oder Zeugenaussagen bedarf<ref name="peters"></ref>.
Eine Besonderheit im islamischen Prozessrecht betreffend ''hadd''-Strafen ist, dass Indizienbeweise unzulässig sind und es entweder eines Geständnises oder einer Zeugenaussagen bedarf<ref name="peters"></ref>.


Nur ein explizites Geständnis vor dem Richter (inklusive einer juristisch korrekten Benennung der Tat) oder eine nahtlose Zeugenaussage von mindestens zwei Augenzeugen sind zulässig. Ein Geständnis außerhalb des Gerichtssaals oder eine verspätete Zeugenaussage sind hinfällig ebenso wie Zeuge bei nicht tadellosem Lebenswandel keine Aussagekraft hat.
Nur ein explizites Geständnis vor dem Richter (inklusive einer juristisch korrekten Benennung der Tat) oder eine nahtlose Zeugenaussage von mindestens zwei Augenzeugen sind zulässig. Ein Geständnis außerhalb des Gerichtssaals oder eine verspätete Zeugenaussage sind hinfällig ebenso wie Zeugen bei nicht tadellosem Lebenswandel keine Aussagekraft haben.


Des Weiteren sind Zeugen bei Liwat oder ''zina'' nicht zu einer Aussage verpflichtet und es gilt als moralisch richtig, die Tat zu verschweigen. Die in diesem Fall mindestens vier Augenzeugen müssen die Tat bis ins intimste Detail beschreiben ("so wie man einen Eimer in den Brunnen gehen sieht") und machen sich im Falle einer falschen Aussage oder einer unbewiesenen Aussage selbst eines ''hadd''-Vergehens schuldig, der Verleumdung wegen ''zina'' (''qadf''), die mit 80 Peitschenhieben geahndet wird<ref name="Klauda"></ref>.
Des Weiteren sind Zeugen bei Liwat oder ''zina'' nicht zu einer Aussage verpflichtet und es gilt als moralisch richtig, die Tat zu verschweigen. Die in diesem Fall mindestens vier Augenzeugen müssen die Tat bis ins intimste Detail beschreiben ("so wie man einen Eimer in den Brunnen gehen sieht") und machen sich im Falle einer falschen Aussage oder einer unbewiesenen Aussage selbst eines ''hadd''-Vergehens schuldig, der Verleumdung wegen ''zina'' (''qadf''), die mit 80 Peitschenhieben geahndet wird<ref name="Klauda"></ref>.
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