Liwat: Unterschied zwischen den Versionen

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Die im 16. Jahrhundert zur offiziellen Rechtsschule des osmanischen Reiches ernannte Lehre der Hanafiten ist die größte der sunnitischen Rechtsschulen und die Einzige, in der ''liwat'' nicht unter ''hadd'' fällt sondern durch ''ta'zir'' geahndet wird.
Die im 16. Jahrhundert zur offiziellen Rechtsschule des osmanischen Reiches ernannte Lehre der Hanafiten ist die größte der sunnitischen Rechtsschulen und die Einzige, in der ''liwat'' nicht unter ''hadd'' fällt sondern durch ''ta'zir'' geahndet wird.


Begründet wurde dies mit der Uneinigkeit der Mohammend-Gefährten über die richtige Bestrafung von ''liwat'', was eine Bestrafung durch ''hadd'' verunmöglichte. Ebenso sei ''liwat'' nicht zu vergleichen mit ''zani'', da es weniger sozial zersetzend wirke und die Rechte Dritter (etwa des Ehemanns oder der Familie) unverletzt blieben. Ebenso wurde ausgeschlossen, dass bei ''liwat'' der/die Penetrierte überhaupt in der Lage sei Lust zu verspüren<ref name="Schmitt"></ref>. Insofern sei ''liwat'' gleichzusetzen mit bloßer Samenverschwendung<ref name="Schmitt"></ref>.
Begründet wurde dies mit der Uneinigkeit der Mohammend-Gefährten über die richtige Bestrafung von ''liwat'', was eine Bestrafung durch ''hadd'' verunmöglichte. Ebenso sei ''liwat'' nicht zu vergleichen mit ''zina'', da es weniger sozial zersetzend wirke und die Rechte Dritter (etwa des Ehemanns oder der Familie) unverletzt blieben. Ebenso wurde ausgeschlossen, dass bei ''liwat'' der/die Penetrierte überhaupt in der Lage sei Lust zu verspüren<ref name="Schmitt"></ref>. Insofern sei ''liwat'' gleichzusetzen mit bloßer Samenverschwendung<ref name="Schmitt"></ref>.


Die gängigen Strafen waren eine Auspeitschung bis zu 39 Hieben (ein Hieb weniger als für das Vergehen des Weintrinkens, der niedrigst denkbaren ''hadd''-Strafe)<ref name="peters">Peters, Rudolph, ''Crime and Punishment in Islamic Law'', Cambridge: Cambridge University Press, 2005</ref> aber auch Tadel, Freiheitsstrafe oder Exil. Das osmanische Gesetz konkretisierte die möglichen Strafen des ''ta'zir'' vor allem zu Gunsten des eigenen Haushaltes: Liwat in seinen verschiedenen Formen wurde fortan an mit Geldstrafen geahndet <ref name="Schmitt"></ref>.
Die gängigen Strafen waren eine Auspeitschung bis zu 39 Hieben (ein Hieb weniger als für das Vergehen des Weintrinkens, der niedrigst denkbaren ''hadd''-Strafe)<ref name="peters">Peters, Rudolph, ''Crime and Punishment in Islamic Law'', Cambridge: Cambridge University Press, 2005</ref> aber auch Tadel, Freiheitsstrafe oder Exil. Das osmanische Gesetz konkretisierte die möglichen Strafen des ''ta'zir'' vor allem zu Gunsten des eigenen Haushaltes: Liwat in seinen verschiedenen Formen wurde fortan an mit Geldstrafen geahndet <ref name="Schmitt"></ref>.
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