Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Kriminologische Relevanz ==
== Kriminologische Relevanz ==
Nach einer Entschärfung der Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jahr 1970, auf die der gewünschte Effekt sinkender Zahlen von Untergebrachten folgte, entwickelte sich die Neuausrichtung und die umfassende, über ein Jahrzehnt andauernde Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zu einem Vorzeigebeispiel der von Jonathan Simon geprägten These des „gouverning through crime“. In einem Zusammenspiel zwischen medialem Aufbereiten tragischer Sexualmorde, dem Ausruf des Krieges gegen das Verbrechen und dem gleichzeitigen Präsentieren eines (Er)lösungsvorschlages der Politik, die „das Wegsperren für immer“ als das punitive Mittel der Stunde gegen die Wiederholungsgefahr ausrief, wurden Gesetze erlassen, die zu Beginn auch durch das höchste deutsche Gericht mitgetragen wurden.  
Nach einer Entschärfung der Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jahr 1970, auf die der gewünschte Effekt sinkender Zahlen von Untergebrachten folgte, entwickelte sich die Neuausrichtung und die umfassende, über ein Jahrzehnt andauernde Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zu einem Vorzeigebeispiel der von Jonathan Simon geprägten These des „governing through crime“. In einem Zusammenspiel zwischen medialem Aufbereiten tragischer Sexualmorde, dem Ausruf des Krieges gegen das Verbrechen und dem gleichzeitigen Präsentieren eines (Er)lösungsvorschlages der Politik, die „das Wegsperren für immer“ als das punitive Mittel der Stunde gegen die Wiederholungsgefahr ausrief, wurden Gesetze erlassen, die zu Beginn auch durch das höchste deutsche Gericht mitgetragen wurden.  
Vor allem den Fragen, kann die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung in ihrer aktuellen Ausgestaltung überhaupt vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgegrenzt werden und bedeutet der Vollzug einer Maßregel in dieser Form nicht de facto eine doppelte Bestrafung, stellte sich das EGMR, dass der bis dahin anhaltenden Entwicklung, mit Verweis auf die EMRK, Einhalt gebot. Diese Entscheidung erwirkte ein Umdenken beim BVerfG. Ob und wie die geübte Kritik, vor allem auch in der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, kanalisiert werden kann, insbesondere vor dem hierfür zu betreibenden finanziellen Aufwand für den einzelnen Verwahrten, bleibt noch genauso unklar, wie die Bereitschaft von Politik und Medien, die Neuerungen der Gesellschaft zu verkaufen.
Vor allem den Fragen, kann die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Besserung und Sicherung in ihrer aktuellen Ausgestaltung überhaupt vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgegrenzt werden und bedeutet der Vollzug einer Maßregel in dieser Form nicht de facto eine doppelte Bestrafung, stellte sich das EGMR, dass der bis dahin anhaltenden Entwicklung, mit Verweis auf die EMRK, Einhalt gebot. Diese Entscheidung erwirkte ein Umdenken beim BVerfG. Ob und wie die geübte Kritik, vor allem auch in der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung, kanalisiert werden kann, insbesondere vor dem hierfür zu betreibenden finanziellen Aufwand für den einzelnen Verwahrten, bleibt noch genauso unklar, wie die Bereitschaft von Politik und Medien, die Neuerungen der Gesellschaft zu verkaufen.


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