Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anordnung ==
== Anordnung ==
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66, 66a und 66b StGB, dem § 106 Abs. 3, 5 und 6 JGG, sowie dem § 7 Abs. 2-4 JGG geregelt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66, 66a und 66b StGB, dem § 106 Abs. 3, 5 und 6 JGG, sowie dem § 7 Abs. 2-4 JGG geregelt.
Nach § 66 Abs. 1 StGB ist die Sicherungsverwahrung zwingend im Moment des Urteils zur Anlasstat anzuordnen, wenn Vorverurteilungen zu in Abs. 1 S.1 a, b aufgeführten Straftaten mit Freiheitsstrafen von insgesamt mind. zwei Jahren vorliegen und zur Anlasstat eine Freiheitsstrafe von ebenfalls mind. zwei Jahren ausgesprochen wird.  
Nach § 66 Abs. 1 StGB ist die Sicherungsverwahrung zwingend im Moment des Urteils zur Anlasstat anzuordnen, wenn Vorverurteilungen zu in Abs. 1 S.1 a, b aufgeführten Straftaten mit [[Freiheitsstrafe]]n von insgesamt mind. zwei Jahren vorliegen und zur Anlasstat eine Freiheitsstrafe von ebenfalls mind. zwei Jahren ausgesprochen wird.  
Nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB liegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ermessen des zur Anlasstat entscheidenden Gerichts. Sie richtet sich nach der Anzahl der für die Anordnung relevanten Taten und Freiheitsstrafen, sowie in Abs. 3 nach einem erweiterten Katalog von Straftaten. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung hier auch ohne vorangegangene Verurteilungen oder Strafverbüßungen anordnen.  
Nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB liegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ermessen des zur Anlasstat entscheidenden Gerichts. Sie richtet sich nach der Anzahl der für die Anordnung relevanten Taten und Freiheitsstrafen, sowie in Abs. 3 nach einem erweiterten Katalog von Straftaten. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung hier auch ohne vorangegangene Verurteilungen oder Strafverbüßungen anordnen.  
Grundsätzlich muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einen [[Hang]] zur Begehung von erheblichen Straftaten, die eine körperliche oder seelische Schädigung des Opfers erwarten lassen, ergeben.  
Grundsätzlich muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einen [[Hang]] zur Begehung von erheblichen Straftaten, die eine körperliche oder seelische Schädigung des Opfers erwarten lassen, ergeben.  
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