Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anordnung ==
== Anordnung ==
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66, 66a und 66b StGB, dem § 106 Abs. 3, 5 und 6 JGG, sowie dem § 7 Abs. 2-4 JGG geregelt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66, 66a und 66b StGB, dem § 106 Abs. 3, 5 und 6 JGG, sowie dem § 7 Abs. 2-4 JGG geregelt.
Nach § 66 Abs. 1 StGB ist die Sicherungsverwahrung zwingend im Moment des Urteils zur Anlasstat anzuordnen, wenn Vorverurteilungen zu in Abs. 1 S.1 a, b aufgeführten Straftaten mit Freiheitsstrafen von insgesamt mind. zwei Jahren vorliegen und zur Anlasstat eine Freiheitsstrafe von mind. zwei Jahren ausgesprochen wird.  
Nach § 66 Abs. 1 StGB ist die Sicherungsverwahrung zwingend im Moment des Urteils zur Anlasstat anzuordnen, wenn Vorverurteilungen zu in Abs. 1 S.1 a, b aufgeführten Straftaten mit Freiheitsstrafen von insgesamt mind. zwei Jahren vorliegen und zur Anlasstat eine Freiheitsstrafe von ebenfalls mind. zwei Jahren ausgesprochen wird.  
Nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB liegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ermessen des zur Anlasstat entscheidenden Gerichts. Sie richtet sich nach der Anzahl der für die Anordnung relevanten Taten und Freiheitsstrafen, sowie in Abs. 3 nach einem erweiterten Straftatenkatalog. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung hier auch ohne vorangegangene Verurteilungen oder Strafverbüßungen anordnen.  
Nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB liegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ermessen des zur Anlasstat entscheidenden Gerichts. Sie richtet sich nach der Anzahl der für die Anordnung relevanten Taten und Freiheitsstrafen, sowie in Abs. 3 nach einem erweiterten Katalog von Straftaten. Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung hier auch ohne vorangegangene Verurteilungen oder Strafverbüßungen anordnen.  
Grundsätzlich muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten, die eine körperliche oder seelische Schädigung des Opfers erwarten lassen, ergeben.  
Grundsätzlich muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten, die eine körperliche oder seelische Schädigung des Opfers erwarten lassen, ergeben.  
In § 66a StGB ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung geregelt. Hiernach wird die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung zur Anlasstat „vertagt“. Dies geht nur, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt sind und die Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht. Spätestens ein halbes Jahr vor der möglichen Strafrestaussetzung zur Bewährung wird dann über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden (Vgl. Mischke (2010): S. 4 ff.).
In § 66a StGB ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung geregelt. Hiernach wird die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Hauptverhandlung zur Anlasstat „vertagt“. Dies geht nur, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt sind und die Wahrscheinlichkeit zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht. Spätestens ein halbes Jahr vor der möglichen Strafrestaussetzung zur Bewährung wird dann über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entschieden (Vgl. Mischke (2010): S. 4 ff.).
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