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Das im Verbrechen innewohnende Recht des Bürgervertrages habe laut von Liszt die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft zur Folge. Um in der Rechtsgemeinschaft bleiben zu können, müsse der Verbrecher eine Strafleistung erbringen. Von Liszt spricht in diesem Zusammenhang von einem „Abbüßungsvertrag“, der die Objektivierung der Strafe durch den Zweckgedanken, aus dem sich das Maß der Strafe ergäbe, darstelle. Es werden zwei Gesichtspunkte zur Ermittlung der gerechten Strafe unterschieden. Zum einen handelt es sich dabei um den objektiven, der sich aus der Schwere der Rechtsgüterverletzung ergäbe und der bei der Aufstellung des Strafrahmens  Berücksichtigung zu finden habe und zum anderen um den subjektiven, der sich aus der Willensrichtung des Täters ergäbe und bei der Unterteilung der Strafrahmen und bei der Strafausmessung innerhalb des Strafrahmens verwendet werden solle. Bei der Gerechtigkeit im Strafrecht handele es sich um die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes, d.h. nur die notwendige Strafe sei gerecht.
Das im Verbrechen innewohnende Recht des Bürgervertrages habe laut von Liszt die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft zur Folge. Um in der Rechtsgemeinschaft bleiben zu können, müsse der Verbrecher eine Strafleistung erbringen. Von Liszt spricht in diesem Zusammenhang von einem „Abbüßungsvertrag“, der die Objektivierung der Strafe durch den Zweckgedanken, aus dem sich das Maß der Strafe ergäbe, darstelle. Es werden zwei Gesichtspunkte zur Ermittlung der gerechten Strafe unterschieden. Zum einen handelt es sich dabei um den objektiven, der sich aus der Schwere der Rechtsgüterverletzung ergäbe und der bei der Aufstellung des Strafrahmens  Berücksichtigung zu finden habe und zum anderen um den subjektiven, der sich aus der Willensrichtung des Täters ergäbe und bei der Unterteilung der Strafrahmen und bei der Strafausmessung innerhalb des Strafrahmens verwendet werden solle. Bei der Gerechtigkeit im Strafrecht handele es sich um die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes, d.h. nur die notwendige Strafe sei gerecht.
===Funktionen der Strafe===
===Funktionen der Strafe===
Von Liszt unterscheidet in seinem Werk drei verschiedene Wirkungen von Strafen. Dabei handelt es sich um die Besserung, unter der die Festigung altruistischer sozialer Motive zu verstehen sei, um die Abschreckung, mit der die Festigung zwar egoistischer, aber ebenfalls altruistisch wirkender Motive gemeint sei und um Unschädlichmachung, d.h. Ausgrenzung aus der Gemeinschaft. Diesen drei Strafformen entsprächen auch drei Kategorien von Verbrechern, nämlich die Besserungsfähigen/Besserungsbedürftigen, die gebessert werden sollen, die nicht Besserungsbedürftigen, die abgeschreckt werden sollen und die nicht Besserungsfähigen, die unschädlich gemacht werden müssten. Die „nicht Besserungsfähigen“ bezeichnet von Liszt als Gewohnheitsverbrecher, versteht hierunter allerdings den grundsätzlichen Gegner der Rechts-/Gesellschaftsordnung. Der Rückfallstatistik entnahm von Liszt, dass es sich bei mindestens der Hälfte aller Gefängnisinsassen um unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher, die überwiegend Eigentums- und Sittlichkeitsdelikte begehen, handelte. Für diese Spezies fordert er Einsperrung auf Lebenszeit ab der dritten Verurteilung in besonderen Anstalten wie Zuchthäusern bei gleichzeitigem Arbeitszwang und Prügelstrafe. Für die Besserungsbedürftigen, noch bekehrbaren „Anfänger auf der Verbrecherlaufbahn“ legt er sich ab der ersten Begehung einer strafbaren Handlung in den Bereichen Eigentums- und Sittlichkeitsdelikten auf die Abgabe in eine Besserungsanstalt nicht unter einem Jahr fest, um durch umfangreiche Resozialisierungsmaßnahmen auf  den Verbrecher bessernd einwirken zu können. Die Gelegenheitsverbrecher wurden als „episodisch auftretende Täter“ beschrieben, die zu ihrer Tat meist durch äußere Einflüsse gebracht worden seien und eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit aufweisen würden. Für diese Gruppe schlägt von Liszt das Verpassen eines Denkzettels in Form einer geringen Freiheitsstrafe nicht unter 6 Wochen oder ersatzweise Geldstrafe vor.
Von Liszt unterscheidet in seinem Werk drei verschiedene Wirkungen von Strafen. Dabei handelt es sich um die Besserung, unter der die Festigung altruistischer sozialer Motive zu verstehen sei, um die Abschreckung, mit der die Festigung zwar egoistischer, aber ebenfalls altruistisch wirkender Motive gemeint sei und um Unschädlichmachung, d.h. Ausgrenzung aus der Gemeinschaft. Diesen drei Strafformen entsprächen auch drei Kategorien von Verbrechern, nämlich die Besserungsfähigen/Besserungsbedürftigen, die gebessert werden sollen, die nicht Besserungsbedürftigen, die abgeschreckt werden sollen und die nicht Besserungsfähigen, die unschädlich gemacht werden müssten. Die „nicht Besserungsfähigen“ bezeichnet von Liszt als Gewohnheitsverbrecher, versteht hierunter allerdings den grundsätzlichen Gegner der Rechts-/Gesellschaftsordnung. Der Rückfallstatistik entnahm von Liszt, dass es sich bei mindestens der Hälfte aller Gefängnisinsassen um unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher, die überwiegend Eigentums- und Sittlichkeitsdelikte begehen, handelte. Für diese Spezies fordert er Einsperrung auf Lebenszeit ab der dritten Verurteilung in besonderen Anstalten wie Zuchthäusern bei gleichzeitigem Arbeitszwang und Prügelstrafe. Für die Besserungsbedürftigen, noch bekehrbaren „Anfänger auf der Verbrecherlaufbahn“ legt er sich ab der ersten Begehung einer strafbaren Handlung in den Bereichen Eigentums- und Sittlichkeitsdelikten auf die Abgabe in eine Besserungsanstalt nicht unter einem Jahr fest, um durch umfangreiche Resozialisierungsmaßnahmen auf  den Verbrecher bessernd einwirken zu können. Die Gelegenheitsverbrecher werden als „episodisch auftretende Täter“ beschrieben, die zu ihrer Tat meist durch äußere Einflüsse gebracht worden seien und eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit aufweisen würden. Für diese Gruppe schlägt von Liszt das Verpassen eines Denkzettels in Form einer geringen Freiheitsstrafe nicht unter 6 Wochen oder ersatzweise Geldstrafe vor.
 
==Kritik==
==Kritik==
Der deutsche Rechtswissenschaftler [[Karl von Birkmeyer]] merkte 1907 in seiner Schrift „Was lässt von Liszt vom Strafrecht übrig? kritisch an, dass sein Festhalten am Strafrecht inkonsequent sei. Da von Liszt die Gesinnung des Täters zum ausschlaggebenden Punkt erklärt, müsse eingeschritten werden, bevor die Tat begangen worden sei. Weiterhin kritisiert er, dass der Strafe bei der Bekämpfung des Verbrechens durch die Ablehnung der Vergeltungsstrafe und Forderung der zweckorientierten Schutzstrafe eine untergeordnete Rolle zukäme.
Der deutsche Rechtswissenschaftler [[Karl von Birkmeyer]] merkte 1907 in seiner Schrift „Was lässt von Liszt vom Strafrecht übrig? kritisch an, dass sein Festhalten am Strafrecht inkonsequent sei. Da von Liszt die Gesinnung des Täters zum ausschlaggebenden Punkt erklärt, müsse eingeschritten werden, bevor die Tat begangen worden sei. Weiterhin kritisiert er, dass der Strafe bei der Bekämpfung des Verbrechens durch die Ablehnung der Vergeltungsstrafe und Forderung der zweckorientierten Schutzstrafe eine untergeordnete Rolle zukäme.
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