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===Objektivierung der Strafe===
===Objektivierung der Strafe===
Als einen der ersten Schritte forderte von Liszt die „Objektivierung der Strafe“  unter der er den Übergang der Funktion des Strafens von den bisher beteiligten Kreisen auf  unbeteiligte, unbefangen prüfende Organe verstand, d.h. die Strafe sollte verstaatlicht werden und die Aufnahme von Strafverfahren von Amts wegen erfolgen. Zunächst sollten dazu die rechtlich geschützten Interessen zu Rechtsgütern erklärt und die Normen katalogisiert werden. Damit war lt. von Liszt der erste Schritt zur Prävention getan, da diese Katalogisierung die erste Selbstbeschränkung der staatlichen Strafgewalt darstelle und somit ein „Bollwerk“ des Staatsbürgers gegenüber der Staatsgewalt geschaffen werde. Gleichzeitig würde die Strafe mit der beginnenden Objektivierung Maß und Ziel gewinnen, die Blutrache würde abgeschafft. Der Verbrecher, selbst Träger von Rechtsgütern, würde durch diese Art der Strafe in seinen Rechten zwar geschmälert, sie würden aber nicht gänzlich beschnitten. Nach von Liszt war die Einsicht in die Wirkungen der Strafe durch eine unbefangene Betrachtung der selbigen die Grundvoraussetzung für die Anpassung der Strafe an den Zweckgedanken und damit die Umwandlung ihrer Funktion in den Rechtsgüterschutz.  
Als einen der ersten Schritte forderte von Liszt die „Objektivierung der Strafe“  unter der er den vollständigen Übergang der Funktion des Strafens von den bisher beteiligten Kreisen auf  unbeteiligte, unbefangen prüfende Organe verstand, d.h. die Strafe sollte verstaatlicht werden und die Aufnahme von Strafverfahren von Amts wegen erfolgen. Zunächst sollten dazu die rechtlich geschützten Interessen zu Rechtsgütern erklärt und die Normen katalogisiert werden. Damit war lt. von Liszt der erste Schritt zur Prävention getan, da diese Katalogisierung die erste Selbstbeschränkung der staatlichen Strafgewalt darstelle und somit ein „Bollwerk“ des Staatsbürgers gegenüber der Staatsgewalt geschaffen werde. Gleichzeitig würde die Strafe mit der beginnenden Objektivierung Maß und Ziel gewinnen, die Blutrache würde abgeschafft. Der Verbrecher, selbst Träger von Rechtsgütern, würde durch diese Art der Strafe in seinen Rechten zwar geschmälert, sie würden aber nicht gänzlich beschnitten. Nach von Liszt war die Einsicht in die Wirkungen der Strafe durch eine unbefangene Betrachtung der selbigen die Grundvoraussetzung für die Anpassung der Strafe an den Zweckgedanken und damit die Umwandlung ihrer Funktion in den Rechtsgüterschutz.
 
===Das Maß der Strafe===
===Das Maß der Strafe===
Das im Verbrechen innewohnende Recht des Bürgervertrages habe laut von Liszt die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft zur Folge. Um in der Rechtsgemeinschaft bleiben zu können, müsse der Verbrecher eine Strafleistung erbringen. Von Liszt sprach in diesem Zusammenhang von einem „Abbüßungsvertrag“, der die Objektivierung der Strafe durch den Zweckgedanken, aus dem sich das Maß der Strafe ergäbe, darstelle. Es wurden zwei Gesichtspunkte zur Ermittlung der gerechten Strafe unterschieden. Zum einen handelte es sich dabei um den objektiven, der sich aus der Schwere der Rechtsgüterverletzung ergäbe und der bei der Aufstellung des Strafrahmens  Berücksichtigung zu finden habe und zum anderen um den subjektiven, der sich aus der Willensrichtung des Täters ergäbe und bei der Unterteilung der Strafrahmen und bei der Strafausmessung innerhalb des Strafrahmens verwendet werden solle. Bei der Gerechtigkeit im Strafrecht handele es sich um die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes, d.h. nur die notwendige Strafe sei gerecht.
Das im Verbrechen innewohnende Recht des Bürgervertrages habe laut von Liszt die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft zur Folge. Um in der Rechtsgemeinschaft bleiben zu können, müsse der Verbrecher eine Strafleistung erbringen. Von Liszt sprach in diesem Zusammenhang von einem „Abbüßungsvertrag“, der die Objektivierung der Strafe durch den Zweckgedanken, aus dem sich das Maß der Strafe ergäbe, darstelle. Es wurden zwei Gesichtspunkte zur Ermittlung der gerechten Strafe unterschieden. Zum einen handelte es sich dabei um den objektiven, der sich aus der Schwere der Rechtsgüterverletzung ergäbe und der bei der Aufstellung des Strafrahmens  Berücksichtigung zu finden habe und zum anderen um den subjektiven, der sich aus der Willensrichtung des Täters ergäbe und bei der Unterteilung der Strafrahmen und bei der Strafausmessung innerhalb des Strafrahmens verwendet werden solle. Bei der Gerechtigkeit im Strafrecht handele es sich um die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes, d.h. nur die notwendige Strafe sei gerecht.
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