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== Begriff und Aufgaben der Justiz == | == Begriff und Aufgaben der Justiz == | ||
Die Aufgabe der Justiz besteht in der Herstellung von (Rechts-) Frieden durch die Anwendung von Normen zur Streitschlichtung, bzw. zur Sanktionierung von Straftätern. Dabei besteht in der Regel ein Zielkonflikt zwischen der Herstellung von Rechtssicherheit und generellem Rechtsfrieden einerseits und der Herstellung von materieller Gerechtigkeit im Einzelfall andererseits. | |||
=== Selbstjustiz und Privatstrafrecht === | |||
==== Lynchjustiz ==== | |||
==== Justizfunktionen in vorstaatlichen Gesellschaften ==== | |||
In vorstaatlichen Gesellschaften werden Justizfunktionen häufig von dritten Parteien, denen eine gewisse Unabhängigkeit zugetraut wird, ausgeübt (Religionsführer, Ältestenrat, Schamanen u.ä.). | |||
=== Justiz im modernen Rechtsstaat === | |||
In modernen Rechtsstaaten besteht die Aufgabe der Justiz - also der dritten Gewalt neben der Exekutive und der Legislative - im Schutz der Bürger vor Übergriffen der anderen Gewalten und anderer Bürger. Die Justiz überprüft einzelne Maßnahmen der Regierung/Verwaltung ebenso wie die Einhaltung der verfassungsmäßigen Grenzen der Gesetzgebung. In der Form der Strafjustiz übt sie die Rechtsprechung im Bereich der Kriminalsanktionen und des Strafvollzugs aus. | |||
Rechtsprechung wird definiert als Entscheidung in Angelegenheiten der Rechtsanwendung durch einen unbeteiligten Dritten unter notwendig besonderen Richtigkeitsgarantien. (Schilken, 2007, 28) | |||
Die wichtigste Funktion der Justiz besteht in der Streitentscheidung. Es geht dabei um diejenigen Verfahren, in denen den Gerichten die Aufgabe zugewiesen ist, einen entstandenen Rechtsstreit durch verbindlichen Ausspruch zu beenden. (Schilken, 2007, 29) | Die wichtigste Funktion der Justiz besteht in der Streitentscheidung. Es geht dabei um diejenigen Verfahren, in denen den Gerichten die Aufgabe zugewiesen ist, einen entstandenen Rechtsstreit durch verbindlichen Ausspruch zu beenden. (Schilken, 2007, 29) | ||
Strafsachen werden wegen des fehlenden Merkmals der Streitentscheidung als Rechtsprechungsangelegenheiten eigener Art eingeordnet. (Schilken, 2007, 30) Strafsachen sind alle Rechtsangelegenheiten, | Strafsachen werden wegen des fehlenden Merkmals der Streitentscheidung als Rechtsprechungsangelegenheiten eigener Art eingeordnet. (Schilken, 2007, 30) Strafsachen sind alle Rechtsangelegenheiten, bei denen eine Kriminalsanktion, d.h. eine Sanktion mit einem besonderen Unwerturteil, verhängt werden kann (BVerfGE 22, 49, 80). | ||
== Die Beziehung zwischen Bürgern und Gerichten == | == Die Beziehung zwischen Bürgern und Gerichten == |