Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Führungsaufsicht kann angeordnet werden oder kraft Gesetztes eintreten. In Verbindung mit den Maßregeln tritt sie dann ein, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, (§ 67b Abs. 2 u. 67c Abs. 1 <nowiki>StGB</nowiki>) nach einer erstmaligen Sicherungsverwahrung (§ 66, § 67d IV <nowiki>StGB</nowiki>) oder wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 5 <nowiki>StGB</nowiki>). Kommt jemand der Weisung einer Therapie nicht nach oder willigt nicht ein, so kann die Führungsaufsicht auch unbefristet verhängt werden. <br>
Die Führungsaufsicht kann angeordnet werden oder kraft Gesetztes eintreten. In Verbindung mit den Maßregeln tritt sie dann ein, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, (§ 67b Abs. 2 u. 67c Abs. 1 <nowiki>StGB</nowiki>) nach einer erstmaligen Sicherungsverwahrung (§ 66, § 67d IV <nowiki>StGB</nowiki>) oder wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 5 <nowiki>StGB</nowiki>). Kommt jemand der Weisung einer Therapie nicht nach oder willigt nicht ein, so kann die Führungsaufsicht auch unbefristet verhängt werden. <br>
Die Führungsaufsicht wurde durch die 2. Strafrechtsreform eingeführt und ist am 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Sie löste die bis dahin bestehende umstrittene Polizeiaufsicht ab. (Zum Gesetzgebungsverfahren siehe: Flörecke, 1989) <br>
Die Führungsaufsicht wurde durch die 2. Strafrechtsreform eingeführt und ist am 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Sie löste die bis dahin bestehende umstrittene Polizeiaufsicht ab. (Zum Gesetzgebungsverfahren siehe: Floerecke, 1989) <br>
Die amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamtes weisen Führungsaufsicht nur auszugsweise, nur in ausgewählten Jahrgängen, und außerdem nicht stets in gleichartiger Form aus. Die jüngsten verfügbaren Angaben findet man in der Strafverfolgungsstatistik des Jahrgangs 2002. In diesem Bezugsjahr gab es 75 Anordnungen von FA, darunter bei 44 Erwachsenen, 18 Heranwachsenden und 13 Jugendlichen.
Die amtlichen Statistiken des Statistischen Bundesamtes weisen Führungsaufsicht nur auszugsweise, nur in ausgewählten Jahrgängen, und außerdem nicht stets in gleichartiger Form aus. Die jüngsten verfügbaren Angaben findet man in der Strafverfolgungsstatistik des Jahrgangs 2002. In diesem Bezugsjahr gab es 75 Anordnungen von FA, darunter bei 44 Erwachsenen, 18 Heranwachsenden und 13 Jugendlichen.


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