Täter-Opfer-Ausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Regelungen des § 46 a Ziffer 1 StGB sind nicht auf bestimmte Deliktskategorien festgelegt, auch der Ausschluss bestimmet Deliktsgruppen ist unzulässig. Fälle mit juristischen Personen als Opfer sind generell zulässig und auch „opferlose“ Taten sind von der Gesetzessystematik nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In der TOA-Literatur wird die Anwendung des § 46 a StGB auf „opferlose“ Delikte weitgehend ausgeschlossen, aber die Möglichkeit der symbolischen Täterleistung wird in weitem Umfang befürwortet.
Die Regelungen des § 46 a Ziffer 1 StGB sind nicht auf bestimmte Deliktskategorien festgelegt, auch der Ausschluss bestimmet Deliktsgruppen ist unzulässig. Fälle mit juristischen Personen als Opfer sind generell zulässig und auch „opferlose“ Taten sind von der Gesetzessystematik nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In der TOA-Literatur wird die Anwendung des § 46 a StGB auf „opferlose“ Delikte weitgehend ausgeschlossen, aber die Möglichkeit der symbolischen Täterleistung wird in weitem Umfang befürwortet.


== Regelungen der StPO ==
=== Regelungen der StPO ===




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Der § 155 b StPO gibt Auskunft über die Zuweisungsmöglichkeit des TOA an eine beauftragte Stelle, dem damit verbundenen Informationsaustausch sowie den Bestimmungen des Datenschutzes und die Handhabung der Akte.
Der § 155 b StPO gibt Auskunft über die Zuweisungsmöglichkeit des TOA an eine beauftragte Stelle, dem damit verbundenen Informationsaustausch sowie den Bestimmungen des Datenschutzes und die Handhabung der Akte.


== Zusammenhänge mit anderen Begriffen ==
== Zusammenhänge mit anderen Begriffen ==
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