Korruption: Unterschied zwischen den Versionen

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*''Geheimhaltung''. Auf Seiten beider Beteiligten ist Korruption durch das Bemühen der Geheimhaltung gekennzeichnet.
*''Geheimhaltung''. Auf Seiten beider Beteiligten ist Korruption durch das Bemühen der Geheimhaltung gekennzeichnet.


Korruption als soziale Beziehung zwischen Akteuren, die sich auf „die normbildende Kraft der Freundschaft" verlassen und auf ihr Vermögen, das Beziehungsmuster der Beteiligten aus den Anforderungen eines sachlich geregelten Kontextes herauszulösen“ (Neckel 1995, S.12).
Soziologisch betrachtet ist Korruption eine soziale Beziehung zwischen Akteuren, die sich auf „die normbildende Kraft der Freundschaft" verlassen und auf ihr Vermögen, das Beziehungsmuster der Beteiligten aus den Anforderungen eines sachlich geregelten Kontextes herauszulösen“ (Neckel 1995, S.12).


Wirtschaftswissenschaftlich betrachtet, handelt es sich bei Korruption um einen profitmaximierenden Tausch unter Nutzung (oder zur Herstellung) eines zusätzlichen (illegalen) Marktes. Korruption wird hier als Folge von Marktunvollkommenheiten betrachtet, das heißt der freie Wettbewerb war beeinträchtigt und wird durch Korruption weiterhin verzerrt. Die Akteure handeln rational kalkulierend um unter den gegebenen Umständen den persönlichen Nutzen zu maximieren. Korruption ist unter den Bedingungen unvollkommener Märkte für die beteiligten Akteure die effizienteste Handlungsalternative. Sie löst Selektionsprobleme, führt zur Durchsetzung höherer Erträge, beschleunigt Entscheidungsabläufe und dient der Absicherung anderer illegaler Handlungen (Neugebauer 1978, Dietz 1998). Positiv hervorzuheben ist an wirtschaftswissenschaftlichen Definitionen, dass sie die Notwendigkeit einer objektiven Korruptionsfähigkeit für die Akteure betonen, das heißt, deren institutionelle Einbindungen, die Verfügbarkeit von Ressourcen oder die Mitgliedschaft in einer Organisation/Firma.(Ricks 1995, S.194; Dietz 1998), und dass sie jede moralische Bewertung vermeiden. Das Problem besteht auch hier darin, dass mit der Reduktion auf das Motiv der Nutzenmaximierung bzw. der rationalen Wahlentscheidung eventuelle organisationsbezogene Loyalitäten oder auch (sub)kulturspezifische normative oder emotionale Motivationen ausgeblendet werden.<br>
Wirtschaftswissenschaftlich betrachtet ist Korruption ein profitmaximierender Tausch unter Nutzung (oder zur Herstellung) eines zusätzlichen (illegalen) Marktes. Sie ist Folge und zugleich Ausdruck und Ursache von Marktunvollkommenheiten. Die Akteure handeln rational kalkulierend um unter den gegebenen Umständen den persönlichen Nutzen zu maximieren. Korruption ist unter den Bedingungen unvollkommener Märkte für die beteiligten Akteure die effizienteste Handlungsalternative. Sie löst Selektionsprobleme, führt zur Durchsetzung höherer Erträge, beschleunigt Entscheidungsabläufe und dient der Absicherung anderer illegaler Handlungen (Neugebauer 1978, Dietz 1998).
Eine völlig andere Begriffsverwendung zielt auf die Kennzeichnung sozialer Prozesse oder Strukturen, hier gerät Korruption zu einem gesamtgesellschaftlichem Syndrom bzw. zum Synonym für Desintegration oder Anomie; manchmal auch zum „Verdichtungssymbol des Unmoralischen“ schlechthin (Höffling 2002, S.15). Solcherart verwendet, entstehen Aussagen, die Korruption als Sumpf, Krake, Pestilenz oder Seuche beschreiben. Man spricht dann auch von Korruption in Form von Netzwerken, Klüngel, Seilschaften oder kollektiven, institutionalisierten Beziehungsgeflechten (Korruptionskartelle).<br>
 
Korruption als Kriminalität schließlich umfasst die strafrechtlich sanktionierten Handlungen. Weder im Strafrecht noch in anderen Gesetzesbüchern findet sich eine Erläuterung oder Legaldefinition von Korruption. Im Sinne eines justitiablen Amtsdeliktes wird Korruption jedoch definiert als strafrechtlich verbotenes Handeln oder Unterlassen, das unter Missbrauch einer amtlichen Funktion in Eigeninitiative oder auf Veranlassung auf die Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten gerichtet ist. Bei den 'zentralen Straftatbeständen' der Korruption handelt es sich um Vorteilsannahme § 331 <nowiki>StGB</nowiki>, Bestechlichkeit § 332 <nowiki>StGB</nowiki>, Vorteilsgewährung § 333 <nowiki>StGB</nowiki>, Bestechung § 334 <nowiki>StGB</nowiki>, Besonders schwerere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 335 <nowiki>StGB</nowiki>, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 <nowiki>StGB</nowiki> und Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 <nowiki>StGB</nowiki>.<br>
Moralunternehmerisch betrachtet ist Korruption ein Synonym für Desintegration oder Anomie, wenn nicht gar das „Verdichtungssymbol des Unmoralischen“ schlechthin (Höffling 2002, S.15). Korruption wird in solchen Kontexten gerne als Sumpf, Krake, Pestilenz oder Seuche bezeichnet.
 
Korruption als Kriminalität schließlich umfasst die strafrechtlich sanktionierten Handlungen. Weder im Strafrecht noch in anderen Gesetzesbüchern findet sich eine Legaldefinition. Im Sinne eines justitiablen Amtsdeliktes wird Korruption jedoch definiert als strafrechtlich verbotenes Handeln oder Unterlassen, das unter Missbrauch einer amtlichen Funktion in Eigeninitiative oder auf Veranlassung auf die Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten gerichtet ist. In Deutschland: Vorteilsannahme § 331 <nowiki>StGB</nowiki>, Bestechlichkeit § 332 <nowiki>StGB</nowiki>, Vorteilsgewährung § 333 <nowiki>StGB</nowiki>, Bestechung § 334 <nowiki>StGB</nowiki>, Besonders schwerere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung § 335 <nowiki>StGB</nowiki>, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299 <nowiki>StGB</nowiki> und Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 <nowiki>StGB</nowiki>.<br>
Diese Delikte treten in der Regel in Verbindung mit weiteren Straftaten, den sogenannten 'Begleitdelikten', auf. Zu nennen sind hier insbesondere: Strafvereitelung im Amt § 258a <nowiki>StGB</nowiki>, Betrug § 263 <nowiki>StGB</nowiki>, Subventionsbetrug § 264 <nowiki>StGB</nowiki>, Untreue § 266 <nowiki>StGB</nowiki>, Urkundenfälschung § 267 <nowiki>StGB</nowiki>, Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298 <nowiki>StGB</nowiki>, Falschbeurkundung im Amt § 348 <nowiki>StGB</nowiki>, Verletzung des Dienstgeheimnisses § 353b <nowiki>StGB</nowiki>, Steuerhinterziehung § 370 AO.<br>
Diese Delikte treten in der Regel in Verbindung mit weiteren Straftaten, den sogenannten 'Begleitdelikten', auf. Zu nennen sind hier insbesondere: Strafvereitelung im Amt § 258a <nowiki>StGB</nowiki>, Betrug § 263 <nowiki>StGB</nowiki>, Subventionsbetrug § 264 <nowiki>StGB</nowiki>, Untreue § 266 <nowiki>StGB</nowiki>, Urkundenfälschung § 267 <nowiki>StGB</nowiki>, Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298 <nowiki>StGB</nowiki>, Falschbeurkundung im Amt § 348 <nowiki>StGB</nowiki>, Verletzung des Dienstgeheimnisses § 353b <nowiki>StGB</nowiki>, Steuerhinterziehung § 370 AO.<br>
Probleme der strafrechtlichen Bestimmungen liegen daran, dass sie immer nur auf Einzeltaten von Einzelpersonen ausgerichtet sind und deshalb weder die sogenannte strukturelle oder systemische Korruption erfassen können, noch korporative Akteure wie Unternehmen oder Parteien. Außerdem wird von einer Vielzahl recht unterschiedlicher Rechtsgüter (zum Beispiel Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, freier Wettbewerb oder Prinzip der demokratischen Gleichheit) ausgegangen, die Frage nach dem Kern aller Straftatbestände bleibt damit unbeantwortet.
Probleme der strafrechtlichen Bestimmungen liegen daran, dass sie immer nur auf Einzeltaten von Einzelpersonen ausgerichtet sind und deshalb weder die sogenannte strukturelle oder systemische Korruption erfassen können, noch korporative Akteure wie Unternehmen oder Parteien. Außerdem wird von einer Vielzahl recht unterschiedlicher Rechtsgüter (zum Beispiel Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, freier Wettbewerb oder Prinzip der demokratischen Gleichheit) ausgegangen, die Frage nach dem Kern aller Straftatbestände bleibt damit unbeantwortet.
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