334
Bearbeitungen
Kuny (Diskussion | Beiträge) |
Kuny (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 53: | Zeile 53: | ||
====Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen ==== | ====Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen ==== | ||
Angehörigen des Beschuldigten steht ein Recht zur umfassenden Aussageverweigerung zu. | |||
Durch | Durch dieses Recht wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt. | ||
Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. | Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. | ||
Das | Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht zu Gunsten von: | ||
Bearbeitungen