Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Weiterhin gibt es einen, besonders im Bereich der Journalisten und Medienberufe, wichtigen Sonderbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes.
Weiterhin gibt es einen, besonders im Bereich der Journalisten und Medienberufe, wichtigen Sonderbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes.


Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten,oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Weiterhin solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.  
Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten,oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Ebenso solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.  


Dies hat der Gesetzgeber durch eine am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.
Dies hat der Gesetzgeber durch eine am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.


Seit dem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“, sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme.
Seitdem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“, sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme.


Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und, damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials, deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.  
Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und, damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials, deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.  
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Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.
Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung Kenntnis hat.


Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
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