Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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===§66 <nowiki>StGB</nowiki>-Sicherungsverwahrung===
===§66 <nowiki>StGB</nowiki>-Sicherungsverwahrung===
 
Im Gegensatz zu den vorher genannten Maßregeln (nach den §§ 63 und 64 <nowiki>StGB</nowiki>) Untergebrachten, steht bei der Sicherungsverwahrung die "sichere Unterbringung" zum Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund (§ 129 StVollzG). Unter dem Einfluss des Prinzips der Resozialisierung sollen jedoch auch hier Angebote zur Wiedereingliederung gemacht werden.
Eine Therapie ist im Gegensatz zu den nach den §§ 63 und 64 <nowiki>StGB</nowiki> Untergebrachten, nicht vorgesehen.<br>
Seit einigen Jahren wird die Legitimation der Maßregeln diskutiert. Insbesondere die Sicherungsverwahrung steht dabei im Mittelpunkt.<br>
Am 31. März 2003 befanden sich bundesweit 306 Männer in der Sicherungsverwahrung. Frauen waren zum Stichtag keine untergebracht.(Statistisches Bundesamt 2003)<br>
Alle zwei Jahre muss gerichtlich geprüft werden, ob die Maßnahme weiterhin notwendig ist, oder ob eine Entlassung auf Bewährung möglich ist. <br>
Alle zwei Jahre muss gerichtlich geprüft werden, ob die Maßnahme weiterhin notwendig ist, oder ob eine Entlassung auf Bewährung möglich ist. <br>
Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 1. April 1998 wurde die zwingende Entlassung aus der ersten Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren aufgehoben. Wird festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass der Sicherungsverwahrte infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen wird, kann die Maßregel über die 10 Jahre hinaus vollstreckt werden. Für die Betroffenen heißt das im schlechtesten Fall lebenslänglich. <br>
Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 1. April 1998 wurde die zwingende Entlassung aus der ersten Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren aufgehoben. Wird festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass der Sicherungsverwahrte infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen wird, kann die Maßregel über die 10 Jahre hinaus vollstreckt werden. Für die Betroffenen heißt das im schlechtesten Fall lebenslänglich. <br>
Seit 2002 gibt es die Möglichkeit die Sicherungsverwahrung nachtäglich anzuordnen.
Seither ist es, unter dem Druck einzelner Bundesländer, zu einer beträchtlichen Aufwertung der Sicherungsverwahrung gekommen. 2002 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass ein noch unentschlossenes Tatgericht sich eine spätere Einweisung in die Sicherungsverwahrung ausdrücklich vorbehalten kann. 2004 ging der Bundestag einen Schritt weiter und beschloss die Möglichkeit einer nachträgliche Sicherungsverwahrung für den Fall, dass sich während des Vollzuges Anhaltspunkte für eine künftige Gefährlichkeit ergeben. Die Entscheidung darüber muss die zusändige Strafvollstreckungskammer treffen. 2008 wurde die Sicherungsverwahrung auch im Jugendstrafrecht eingeführt.
Sollte sich also erst während des Strafvollzuges herausstellen, dass von dem Gefangenem weitere Straftaten zu befürchten sind, so soll es die Möglichkeit geben ihn weiterhin wegzusperren.
 
Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies im Urteil bereits vorbehalten ist.
Einige Bundesländer (Bayern und Sachen-Anhalt, Baden- Württemberg und  Thüringen) haben in ihren Landesgesetzen die rückwirkende Sicherungsverwahrung, ohne das dies im Urteil vorbehalten wurde, geregelt.<br>
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Februar 2004 diese Regelungen für verfassungswidrig erklärt, betonte aber, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach bundesrecht verfassungskonform sei. Es hat entschieden, „...dass die verfassungswidrigen, aber nicht nichtigen Landesgesetze (Vgl. § 31 Abs. 2 S.3 <nowiki>BVerfGG</nowiki>) bis zum 30. September 2004 anwendbar bleiben, damit der Bundesgesetzgeber eine eigene verfassungskonforme Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung schaffen kann.
<br>Am 18. Juni hat der Bundestag nach einem Entwurf von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ein Gesetz beschlossen, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich macht.  
Am 29. Juli 2004 ist dieses Gesetz in Kraft getreten.
===Fazit===
===Fazit===
Seit Bestehen der Maßregeln waren diese immer wieder heftiger Kritik ausgesetzt. <br>
Seit Bestehen der Maßregeln waren diese immer wieder heftiger Kritik ausgesetzt. <br>
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