Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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*Führungsaufsicht (§68ff. <nowiki>StGB</nowiki>)
*Führungsaufsicht (§68ff. <nowiki>StGB</nowiki>)


== Entstehungsgeschichte ==
=== Entstehungsgeschichte ===
Die Wurzeln der Institution "Maßregeln der Besserung und Sicherung" reichen (zumindest) zurück bis zum Marburger Programm und zur Idee der schuldunabhängigen Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten gefährlicher und unverbesserlicher Täter (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3). Während v. Liszt die Strafe überhaupt zugunsten der Maßregeln aufgeben wollte, setzte sich dann als Kompromiss die Idee des Nebeneinanders von Strafen und Maßregeln (Carl Stooss) durch. Stooss sah die Strafe als schuldabhängig, wollte aber auch bei schuldunfähigen gefährlichen Tätern eine sichernde Sanktion ermöglichen. Deshalb baute er in seinen Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts erstmalig sichernde Maßnahmen in das vorhandene Strafrecht ein.  
Die Wurzeln der Institution "Maßregeln der Besserung und Sicherung" reichen (zumindest) zurück bis zum Marburger Programm und zur Idee der schuldunabhängigen Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten gefährlicher und unverbesserlicher Täter (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3). Während v. Liszt die Strafe überhaupt zugunsten der Maßregeln aufgeben wollte, setzte sich dann als Kompromiss die Idee des Nebeneinanders von Strafen und Maßregeln (Carl Stooss) durch. Stooss sah die Strafe als schuldabhängig, wollte aber auch bei schuldunfähigen gefährlichen Tätern eine sichernde Sanktion ermöglichen. Deshalb baute er in seinen Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts erstmalig sichernde Maßnahmen in das vorhandene Strafrecht ein.  


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Erst im Rahmen der Strafrechtsreform von 1969 erfuhr das Maßregelrecht in der BRD eine erste größere Umgestaltung. Hier wurden die Begriffe dann umgestellt und der Besserungsgedanke rückte in den Vordergrund. Das System der Zweispurigkeit wurde dabei nicht mehr in Frage gestellt. Das Gesetz wurde an die neueren rechts- und kriminalpolitischen Entwicklungen angepasst. So ist beispielsweise das Arbeitshaus endgültig abgeschafft, das mit dem Grundgesetz eingeführte Verhältnismäßigkeitsprinzip  gestärkt, und die Führungsaufsicht neu gestaltet worden. (vgl. Meier, 2001: 219)
Erst im Rahmen der Strafrechtsreform von 1969 erfuhr das Maßregelrecht in der BRD eine erste größere Umgestaltung. Hier wurden die Begriffe dann umgestellt und der Besserungsgedanke rückte in den Vordergrund. Das System der Zweispurigkeit wurde dabei nicht mehr in Frage gestellt. Das Gesetz wurde an die neueren rechts- und kriminalpolitischen Entwicklungen angepasst. So ist beispielsweise das Arbeitshaus endgültig abgeschafft, das mit dem Grundgesetz eingeführte Verhältnismäßigkeitsprinzip  gestärkt, und die Führungsaufsicht neu gestaltet worden. (vgl. Meier, 2001: 219)


== Zusammenhang mit anderen Begriffen ==
=== Grundlagen ===


===Prävention===
=== Strafe und Maßregel ===
Während Strafen als Reaktion auf vergangene Handlungen gedacht sind, sollen Maßregeln der Besserung und Sicherung künftige Gefährlichkeit verhindern. Letztere sind somit kriminalpräventive Institutionen.  (Siehe Grundbegriff [[Prävention]])


Die Maßregeln der Besserung und Sicherung zielen sämtlich auf in die Zukunft gerichtete, also auf die Verhinderung noch nicht begangener, Straftaten ab. Sie sind somit kriminalpräventive Institutionen.  (Siehe Grundbegriff Prävention)
===Verhältnismäßigkeit===
 
Bevor eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden kann, muss zuvor eine eingehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattgefunden haben. Nach § 62 StGB darf die Massregel weder zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat, noch zum Grad der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit außer Verhältnis stehen.
===Relative Strafzwecke===
 
Man unterscheidet zwischen absoluten und relativen Straftheorien. Die absolute Straftheorie folgt dem Vergeltungsprinzip. Es ist die Reaktion des Staates auf begangenes Unrecht. Wesentlich geprägt würde diese durch den deutschen Idealismus, namentlich von Kant und Hegel.
Die relativen Straftheorien sehen die Rechtfertigung der Strafe in der Aufgabe weiteren Normbrüchen entgegen zu wirken. Man unterscheidet zwischen zwei Wirkungsrichtungen.
Generalprävention: Durch die Androhung und Vollstreckung der Strafe soll die Allgemeinheit vor Straftaten abgeschreckt werden.
 
=====Spezialprävention=====
 
Die Einwirkung auf den Täter, der durch die unmittelbar erfahrene Konsequenz der Strafe vor weiteren Taten abgehalten werden soll. (Liszt) Man unterscheidet negative und positive Spezialprävention.<br>
Negativ: Soll die Allgemeinheit vor dem Täter schützen.
Positive: Soll zur Besserung des Täters führen.
Positive Spezialprävention wird daher oft synonym mit dem Begriff der Resozialisierung gebraucht.
 
=====Resozialisierung=====
 
Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes ist die Resozialisierung des Täters als Vollzugsziel verankert. Ziel ist die Befähigung ein Leben in Freiheit, ohne Straftaten, in sozialer Verantwortung zu führen.
 
===Prognose===
 
Mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt jede Verhängung einer Maßregel  eine Prognose. (Siehe Grundbegriff Prognose)
 
===Materielle Realität===
 
Bevor eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden kann, muss zuvor eine eingehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattgefunden haben.  
 
§ 62 <nowiki>StGB</nowiki> (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
 
Weiterhin setzen alle Maßregeln eine Gefährlichkeitsprognose voraus, die in ihren Bezugspunkten jedoch variiert.<br>
Für die sechs Maßregeln zeigt der Gesetzestext kein einheitliches Bild, was die rechtlichen Vorraussetzungen und die Anwendungspraxis betrifft.


===Gefährlichkeitsprognose===
Weiterhin setzen alle Maßregeln eine [[Prognose]] der Gefährlichkeit voraus, die in ihren Bezugspunkten jedoch variiert. Für die sechs Maßregeln zeigt der Gesetzestext kein einheitliches Bild, was die rechtlichen Vorraussetzungen und die Anwendungspraxis betrifft.


== Freiheitsentziehende Maßregeln ==
== Freiheitsentziehende Maßregeln ==
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