Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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*Führungsaufsicht (§68ff. <nowiki>StGB</nowiki>)
*Führungsaufsicht (§68ff. <nowiki>StGB</nowiki>)


== Entstehungsgeschichte ===
== Entstehungsgeschichte ==
 
Die Wurzeln der Institution "Maßregeln der Besserung und Sicherung" reichen (zumindest) zurück bis zum Marburger Programm und zur Idee der schuldunabhängigen Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten gefährlicher und unverbesserlicher Täter (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3). Während v. Liszt die Strafe überhaupt zugunsten der Maßregeln aufgeben wollte, setzte sich dann als Kompromiss die Idee des Nebeneinanders von Strafen und Maßregeln (Carl Stooss) durch. Stooss sah die Strafe als schuldabhängig, wollte aber auch bei schuldunfähigen gefährlichen Tätern eine sichernde Sanktion ermöglichen. Deshalb baute er in seinen Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts erstmalig sichernde Maßnahmen in das vorhandene Strafrecht ein.  
Die Wurzeln der Institution "Maßregeln der Besserung und Sicherung" reichen (zumindest) zurück bis zum Marburger Programm und zur Idee der schuldunabhängigen Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten gefährlicher und unverbesserlicher Täter (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3). Während v. Liszt die Strafe überhaupt zugunsten der Maßregeln aufgeben wollte, setzte sich dann als Kompromiss die Idee des Nebeneinanders von Strafen und Maßregeln (Carl Stooss) durch. Stooss sah die Strafe als schuldabhängig, wollte aber auch bei schuldunfähigen gefährlichen Tätern eine sichernde Sanktion ermöglichen. Deshalb baute er in seinen Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts erstmalig sichernde Maßnahmen in das vorhandene Strafrecht ein.  


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Erst im Rahmen der Strafrechtsreform von 1969 erfuhr das Maßregelrecht in der BRD eine erste größere Umgestaltung. Hier wurden die Begriffe dann umgestellt und der Besserungsgedanke rückte in den Vordergrund. Das System der Zweispurigkeit wurde dabei nicht mehr in Frage gestellt. Das Gesetz wurde an die neueren rechts- und kriminalpolitischen Entwicklungen angepasst. So ist beispielsweise das Arbeitshaus endgültig abgeschafft, das mit dem Grundgesetz eingeführte Verhältnismäßigkeitsprinzip  gestärkt, und die Führungsaufsicht neu gestaltet worden. (vgl. Meier, 2001: 219)
Erst im Rahmen der Strafrechtsreform von 1969 erfuhr das Maßregelrecht in der BRD eine erste größere Umgestaltung. Hier wurden die Begriffe dann umgestellt und der Besserungsgedanke rückte in den Vordergrund. Das System der Zweispurigkeit wurde dabei nicht mehr in Frage gestellt. Das Gesetz wurde an die neueren rechts- und kriminalpolitischen Entwicklungen angepasst. So ist beispielsweise das Arbeitshaus endgültig abgeschafft, das mit dem Grundgesetz eingeführte Verhältnismäßigkeitsprinzip  gestärkt, und die Führungsaufsicht neu gestaltet worden. (vgl. Meier, 2001: 219)


==== Zusammenhang mit anderen Begriffen ====
== Zusammenhang mit anderen Begriffen ==


=====Prävention=====
===Prävention===


Die Maßregeln der Besserung und Sicherung zielen sämtlich auf in die Zukunft gerichtete, also auf die Verhinderung noch nicht begangener, Straftaten ab. Sie sind somit kriminalpräventive Institutionen.  (Siehe Grundbegriff Prävention)
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung zielen sämtlich auf in die Zukunft gerichtete, also auf die Verhinderung noch nicht begangener, Straftaten ab. Sie sind somit kriminalpräventive Institutionen.  (Siehe Grundbegriff Prävention)


=====Relative Strafzwecke=====  
===Relative Strafzwecke===


Man unterscheidet zwischen absoluten und relativen Straftheorien. Die absolute Straftheorie folgt dem Vergeltungsprinzip. Es ist die Reaktion des Staates auf begangenes Unrecht. Wesentlich geprägt würde diese durch den deutschen Idealismus, namentlich von Kant und Hegel.  
Man unterscheidet zwischen absoluten und relativen Straftheorien. Die absolute Straftheorie folgt dem Vergeltungsprinzip. Es ist die Reaktion des Staates auf begangenes Unrecht. Wesentlich geprägt würde diese durch den deutschen Idealismus, namentlich von Kant und Hegel.  
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Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes ist die Resozialisierung des Täters als Vollzugsziel verankert. Ziel ist die Befähigung ein Leben in Freiheit, ohne Straftaten, in sozialer Verantwortung zu führen.  
Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes ist die Resozialisierung des Täters als Vollzugsziel verankert. Ziel ist die Befähigung ein Leben in Freiheit, ohne Straftaten, in sozialer Verantwortung zu führen.  


=====Prognose=====
===Prognose===


Mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt jede Verhängung einer Maßregel  eine Prognose. (Siehe Grundbegriff Prognose)
Mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt jede Verhängung einer Maßregel  eine Prognose. (Siehe Grundbegriff Prognose)


==== Materielle Realität ====
===Materielle Realität===


Bevor eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden kann, muss zuvor eine eingehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattgefunden haben.  
Bevor eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden kann, muss zuvor eine eingehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattgefunden haben.  
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==== Freiheitsentziehende Maßregeln ====
== Freiheitsentziehende Maßregeln ==


===§63 <nowiki>StGB</nowiki>-Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus===
===§63 <nowiki>StGB</nowiki>-Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus===
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Der wohl älteste Vorwurf ist der des Etikettenschwindels. Er wurde bereits vor Einführung der Maßregeln, von Moritz Liebmann erhoben (Dessecker, 2004, S.  25) und dauert bis heute an. Kritisiert wird, dass sich Strafe und Maßregel (insb. die Sicherungsverwahrung) in ihrer Ausgestaltung faktisch nicht voneinander unterscheiden.
Der wohl älteste Vorwurf ist der des Etikettenschwindels. Er wurde bereits vor Einführung der Maßregeln, von Moritz Liebmann erhoben (Dessecker, 2004, S.  25) und dauert bis heute an. Kritisiert wird, dass sich Strafe und Maßregel (insb. die Sicherungsverwahrung) in ihrer Ausgestaltung faktisch nicht voneinander unterscheiden.


==== Maßregeln ohne Freiheitsentzug ====
== Maßregeln ohne Freiheitsentzug ==


§69 <nowiki>StGB</nowiki>-Entziehung der Fahrerlaubnis
===§69 <nowiki>StGB</nowiki>-Entziehung der Fahrerlaubnis===


Im Gegensatz zum Fahrverbot nach § 44 <nowiki>StGB</nowiki>, welches ein zusätzlicher Denkzettel für den Verkehrsteilnehmer sein soll, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 <nowiki>StGB</nowiki> die Folge einer Verurteilung wegen einer (oder mehrerer) rechtswidriger Tat(en) im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen und richtet sich gegen diejenigen, welche sich zum Fahren eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erwiesen haben. Das Gericht kann eine Sperrfrist zwischen 6 Monaten und fünf Jahren verhängen. <br>
Im Gegensatz zum Fahrverbot nach § 44 <nowiki>StGB</nowiki>, welches ein zusätzlicher Denkzettel für den Verkehrsteilnehmer sein soll, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 <nowiki>StGB</nowiki> die Folge einer Verurteilung wegen einer (oder mehrerer) rechtswidriger Tat(en) im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen und richtet sich gegen diejenigen, welche sich zum Fahren eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erwiesen haben. Das Gericht kann eine Sperrfrist zwischen 6 Monaten und fünf Jahren verhängen. <br>
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§70 <nowiki>StGB</nowiki>-Berufsverbot
===§70 <nowiki>StGB</nowiki>-Berufsverbot===


Der Zweck des Berufsverbotes ist die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen die im Zusammenhang mit der Berufs- oder Gewerbeausführung eines Täters stehen. Dem Betroffenen wird die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt. Dies kann von 1 Jahr bis zu 5 Jahren gehen, und im Extremfall auch für immer angeordnet werden. Im Jugendstrafrecht darf das Berufsverbot nicht ausgesprochen werden. <br>
Der Zweck des Berufsverbotes ist die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen die im Zusammenhang mit der Berufs- oder Gewerbeausführung eines Täters stehen. Dem Betroffenen wird die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt. Dies kann von 1 Jahr bis zu 5 Jahren gehen, und im Extremfall auch für immer angeordnet werden. Im Jugendstrafrecht darf das Berufsverbot nicht ausgesprochen werden. <br>
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§68ff  <nowiki>StGB</nowiki>-Führungsaufsicht
===§68ff  <nowiki>StGB</nowiki>-Führungsaufsicht===


Die Führungsaufsicht kann angeordnet werden oder kraft Gesetztes eintreten. In Verbindung mit den Maßregeln tritt sie dann ein, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, (§ 67b Abs. 2 u. 67c Abs. 1 <nowiki>StGB</nowiki>) nach einer erstmaligen Sicherungsverwahrung (§ 66, § 67d IV <nowiki>StGB</nowiki>) oder wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 5 <nowiki>StGB</nowiki>). Kommt jemand der Weisung einer Therapie nicht nach oder willigt nicht ein, so kann die Führungsaufsicht auch unbefristet verhängt werden. <br>
Die Führungsaufsicht kann angeordnet werden oder kraft Gesetztes eintreten. In Verbindung mit den Maßregeln tritt sie dann ein, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, (§ 67b Abs. 2 u. 67c Abs. 1 <nowiki>StGB</nowiki>) nach einer erstmaligen Sicherungsverwahrung (§ 66, § 67d IV <nowiki>StGB</nowiki>) oder wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 5 <nowiki>StGB</nowiki>). Kommt jemand der Weisung einer Therapie nicht nach oder willigt nicht ein, so kann die Führungsaufsicht auch unbefristet verhängt werden. <br>
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Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden von staatlich anerkannten <nowiki>SozialarbeiterInnen</nowiki> wahrgenommen. Führungsaufsichtsprobanden stellen eine besondere Herausforderung für <nowiki>BewährungshelferInnen</nowiki> dar. Das Klientel ist sehr heterogen mit unterschiedlichen Risikoprognosen und Problemen. Diese haben immer eine freiheitsentziehende Maßnahme hinter sich, grundsätzlich wird von einer negativen Sozialprognose ausgegangen. Es handelt sich in der Regel um <nowiki>KlientInnen</nowiki> mit einer gefestigten Persönlichkeitsstruktur auf dem Erfahrungshintergrund einer kriminellen Kariere. Zudem unterliegen <nowiki>BewährungshelferInnen</nowiki> der schwierigen Verpflichtung des doppelten Mandats. Das bedeutet, dass sie einerseits ein Vertrauensverhältnis zu ihren <nowiki>KlientInnen</nowiki> herstellen müssen, um effektiv arbeiten zu können, andererseits sind sie den Aufsichtsstellen gegenüber dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten. Sollte jemand z.B. Weisungen nicht nachkommen so ist dies zu melden. Da Menschen mit langjährigen Hafterfahrungen ihr gesamtes Leben neu organisieren müssen, sind sie bei ihrer Entlassung mit zahllosen Problemen konfrontiert. Das fängt an beim Umgang mit Ämtern, finanziellen Schwierigkeiten, der Wohnungs- und Arbeitssuche bis hin zur Knüpfung neuer Sozialkontakte, der Einhaltung eventueller Bewährungsauflagen und, wie § 2 <nowiki>StVollzG</nowiki> formuliert, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. Für Sexualstraftäter kommt erschwerend eine starke gesellschaftliche Ablehnung hinzu. Die umfangreichen Aufgaben verlangen eine intensive Begleitung, die jedoch aufgrund der Vielzahl der zu Betreuenden (oftmals an die 70 Probanden und mehr) derzeit nicht zu verwirklichen ist (vgl zur Anwendungspraxis der Führungsaufsicht: Floerecke 1990).
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden von staatlich anerkannten <nowiki>SozialarbeiterInnen</nowiki> wahrgenommen. Führungsaufsichtsprobanden stellen eine besondere Herausforderung für <nowiki>BewährungshelferInnen</nowiki> dar. Das Klientel ist sehr heterogen mit unterschiedlichen Risikoprognosen und Problemen. Diese haben immer eine freiheitsentziehende Maßnahme hinter sich, grundsätzlich wird von einer negativen Sozialprognose ausgegangen. Es handelt sich in der Regel um <nowiki>KlientInnen</nowiki> mit einer gefestigten Persönlichkeitsstruktur auf dem Erfahrungshintergrund einer kriminellen Kariere. Zudem unterliegen <nowiki>BewährungshelferInnen</nowiki> der schwierigen Verpflichtung des doppelten Mandats. Das bedeutet, dass sie einerseits ein Vertrauensverhältnis zu ihren <nowiki>KlientInnen</nowiki> herstellen müssen, um effektiv arbeiten zu können, andererseits sind sie den Aufsichtsstellen gegenüber dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten. Sollte jemand z.B. Weisungen nicht nachkommen so ist dies zu melden. Da Menschen mit langjährigen Hafterfahrungen ihr gesamtes Leben neu organisieren müssen, sind sie bei ihrer Entlassung mit zahllosen Problemen konfrontiert. Das fängt an beim Umgang mit Ämtern, finanziellen Schwierigkeiten, der Wohnungs- und Arbeitssuche bis hin zur Knüpfung neuer Sozialkontakte, der Einhaltung eventueller Bewährungsauflagen und, wie § 2 <nowiki>StVollzG</nowiki> formuliert, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. Für Sexualstraftäter kommt erschwerend eine starke gesellschaftliche Ablehnung hinzu. Die umfangreichen Aufgaben verlangen eine intensive Begleitung, die jedoch aufgrund der Vielzahl der zu Betreuenden (oftmals an die 70 Probanden und mehr) derzeit nicht zu verwirklichen ist (vgl zur Anwendungspraxis der Führungsaufsicht: Floerecke 1990).


==== Kriminologische Relevanz ====
== Kriminologische Relevanz ==


Die Maßregeln sollen kriminelles Verhalten, was einem straffällig Gewordenem für die Zukunft prognostiziert wird, verhindern. Dabei stellen sich immer wieder Fragen nach der Feststellung der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit und /oder die Beurteilung der Gefährlichkeit. Nach § 66 <nowiki>StGB</nowiki> muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Maßregeln sollen kriminelles Verhalten, was einem straffällig Gewordenem für die Zukunft prognostiziert wird, verhindern. Dabei stellen sich immer wieder Fragen nach der Feststellung der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit und /oder die Beurteilung der Gefährlichkeit. Nach § 66 <nowiki>StGB</nowiki> muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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<br>„Die Suche nach möglichst perfekter Sicherheit hat zur Folge, daß möglichst alles abweichende Verhalten ausgeschlossen werden muß.“ (Narr, 1997, S. 2)
<br>„Die Suche nach möglichst perfekter Sicherheit hat zur Folge, daß möglichst alles abweichende Verhalten ausgeschlossen werden muß.“ (Narr, 1997, S. 2)


====Literatur====
==Literatur==


*Floerecke, Peter: Die Entstehung der Gesetzesnormen zur Führungsaufsicht: die Gesetzgebung von 1962 bis 1975 und die Anwendungspraxis der Führungsaufsicht. Bonn: Forum Verl. Godesberg, 1989
*Floerecke, Peter: Die Entstehung der Gesetzesnormen zur Führungsaufsicht: die Gesetzgebung von 1962 bis 1975 und die Anwendungspraxis der Führungsaufsicht. Bonn: Forum Verl. Godesberg, 1989
Zeile 188: Zeile 187:
*Weber, H-M., Reindl, R.: Sicherungsverwahrung. Argumente zur Abschaffung eines umstrittenen Rechtsinstitut, in: Neue Kriminalpolitik 13/1, 2001, S. 16-21
*Weber, H-M., Reindl, R.: Sicherungsverwahrung. Argumente zur Abschaffung eines umstrittenen Rechtsinstitut, in: Neue Kriminalpolitik 13/1, 2001, S. 16-21


==== Internetadressen ====
==Internetadressen ==


*http://www.net-lexikon.de/Massregelvollzug.html
*http://www.net-lexikon.de/Massregelvollzug.html
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