Abolitionismus: Unterschied zwischen den Versionen

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== Begriff ==
== Begriff ==
Der Begriff geht auf das lateinische Verb abolere (-evi, -itum) zurück, das soviel heißt wie "vollständig abschaffen, beseitigen". Das Substantiv "abolitio" tauchte im Römischen Recht in mehreren Varianten auf. Ursprünglich war mit der abolitio die Streichung eines Namens aus der Liste der Angeklagten gemeint (etwa beim Tod eines Richters; die Fälle, für die er zuständig war, wurden dann eingestellt). Neben den nur rechtstechnischen Begriffen der abolitio ex lege und der abolitio privata gab es dann Ende des 1. Jahrhunderts n.Chr. die abolitio publica, d.h. eine Anweisung des Senats oder Kaisers an die Strafgerichte, alle anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren gegen Sklaven und wegen Kapitalverbrechen als gegenstandslos zu betrachten. Solche abolitiones publicae wurden meist anlässlich besonderer Ereignisse erlassen, die mit Geburtstagen des Herrschers oder später dann - im christlichen Rom des 4. Jahrhunderts - mit christlichen Feiertagen wie z.B. dem Osterfest zu tun hatten.
Der Begriff geht auf das lateinische Verb abolere (-evi, -itum) zurück, das soviel heißt wie "vollständig abschaffen, beseitigen". Das Substantiv "abolitio" tauchte im Römischen Recht in mehreren Varianten auf. Ursprünglich war mit der abolitio die Streichung eines Namens aus der Liste der Angeklagten gemeint (etwa beim Tod eines Richters; die Fälle, für die er zuständig war, wurden dann eingestellt). Neben den nur rechtstechnischen Begriffen der abolitio ex lege und der abolitio privata gab es dann Ende des 1. Jahrhunderts n.Chr. die abolitio publica, d.h. eine Anweisung des Senats oder Kaisers an die Strafgerichte, alle anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren gegen Sklaven und wegen Kapitalverbrechen als gegenstandslos zu betrachten. Solche abolitiones publicae wurden meist anlässlich besonderer Ereignisse erlassen, die mit Geburtstagen des Herrschers oder später dann - im christlichen Rom des 4. Jahrhunderts - mit christlichen Feiertagen wie z.B. dem Osterfest zu tun hatten.
Die abolitio publica setzt das Recht des Herrschers voraus, schwebende Verfahren einstellen zu lassen (= Abolitionsrecht). Das Abolitionsrecht gehörte in vordemokratischer Zeit zum selbstverständlichen Teil des herrschaftlichen Gnadenrechts. Im Ancien Régime konnte der König mit den lettres d'abolition zum Beispiel seine Günstlinge vor dem Zugriff der Strafjustiz bewahren oder auch jederzeit aus den Mühlen der Strafjustiz befreien. Nachdem das Abolitionsrecht des Königs von den Aufklärern schon als Ausdruck absolutistischer Willkür kritisiert worden war, wurde es gleich zu Beginn der Französischen Revolution restlos abgeschafft. In Preußen, wo das Abolitionsrecht dem "Oberhaupte des Staates unmittelbar" schon 1717 ausdrücklich zugesprochen worden war, hielt sich das Abolitionsrecht bis in das 19. Jahrhundert und überdauerte sogar die Reichsgründung von 1871, obwohl zum Beispiel die bayerische Verfassung dem König schon 1808 ausdrücklich untersagt hatte, anhängige Verfahren zu behindern oder zu beenden oder gar eine Partei ihrem gesetzlichen Richter zu entziehen. Da sich der Machthaber im NS-Staat ebenfalls wieder jede Intervention in laufende Verfahren vorbehielt, fand das exekutive Abolitionsrecht in Deutschland erst in der Bundesrepublik sein Ende. Für die Niederschlagung schwebender Verfahren bedarf es seither wie für Amnestien jeweils eines förmlichen Gesetzes.


== Kriminologische Relevanz: ==
== Kriminologische Relevanz: ==
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