Resozialisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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====Begriffsgeschichte====
====Begriffsgeschichte====
Der Begriff selbst wird zum ersten mal von [[Karl Liebknecht]] (1871-1919) in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“ (1918) und in einer Veröffentlichung von [[Hans Ellger]]: „Der Erziehungszweck im Strafvollzug“ (1922) verwendet. Seinen Aufschwung erfuhr er durch die Entwicklung der empirischen Sozialwissenschaften und der kriminalpolitischen Fokussierung auf soziale Benachteiligung und [[Stigmatisierung]] zur Zeit der Weimarer Republik (1918-1933), die ein in Ansätzen auf gesellschaftliche Integration ausgerichtetes [[Strafrecht]] hervorbrachte (z. B. das von [[Gustav Radbruch]] (1878-1949) entworfene Reichs-[[Jugendgerichtsgesetz]] (RJGG). [[Spezialprävention]] als Erziehungsgedanke wurde im nationalsozialistischen Deutschland (1933-1945) eng begrenzt und spielte eine untergeordnete Rolle. Mit dem Kriegsende fand der Resozialisierungsgedanke Eingang in das Besatzungsrecht. In der 3. Kontrollratsdirektive von 1945 wurden Umerziehung und Rehabilitation ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert. Erste Vorschläge zum Prinzip eines „Erziehungsstrafvollzuges“ wurden von der „Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzugs“ in den 1950er Jahren gemacht (Leyendecker 2002, S. 50). In den 60er Jahren erfuhr der Resozialisierungsgedanke in der BRD seinen Aufschwung. In der DDR trat das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) am 12.01.1968 in Kraft, welches explizit den Erziehungsgedanken im Vollzug enthält. Ab 1977 wurde mit dem in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der BRD Resozialisierung als vorrangiges Ziel der sozialen Integration vor den sonstigen Aufgaben des Vollzugs betont.
Der Begriff selbst wird zum ersten mal von [[Karl Liebknecht]] (1871-1919) in seinem Entwurf „Gegen die Freiheitsstrafe“ (1918) und in einer Veröffentlichung von [[Hans Ellger]]: „Der Erziehungszweck im Strafvollzug“ (1922) verwendet. Seinen Aufschwung erfuhr er durch die Entwicklung der empirischen Sozialwissenschaften und der kriminalpolitischen Fokussierung auf soziale Benachteiligung und [[Stigmatisierung]] zur Zeit der Weimarer Republik (1918-1933), die ein in Ansätzen auf gesellschaftliche Integration ausgerichtetes [[Strafrecht]] hervorbrachte (z. B. das von [[Gustav Radbruch]] (1878-1949) entworfene Reichs-[[Jugendgerichtsgesetz]] (RJGG). [[Spezialprävention]] als Erziehungsgedanke wurde im nationalsozialistischen Deutschland (1933-1945) eng begrenzt und spielte eine untergeordnete Rolle. Mit dem Kriegsende fand der Resozialisierungsgedanke Eingang in das Besatzungsrecht. In der 3. Kontrollratsdirektive von 1945 wurden Umerziehung und Rehabilitation ausdrücklich als Ziele des Strafvollzuges formuliert. Erste Vorschläge zum Prinzip eines „Erziehungsstrafvollzuges“ wurden von der „Arbeitsgemeinschaft für Reform des Strafvollzugs“ in den 1950er Jahren gemacht (Leyendecker 2002, S. 50). In den 1960er Jahren erfuhr der Resozialisierungsgedanke in der BRD seinen Aufschwung. In der DDR trat das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) am 12.01.1968 in Kraft, welches explizit den Erziehungsgedanken im Vollzug enthält. Ab 1977 wurde mit dem in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der BRD Resozialisierung als vorrangiges Ziel der sozialen Integration vor den sonstigen Aufgaben des Vollzugs betont.


====Krise des Begriffs====
====Krise des Begriffs====

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