Resozialisierung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 40: Zeile 40:


====Verfassungsrechtliche Stellung====
====Verfassungsrechtliche Stellung====
1977 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Resozialisierung als „die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft“ definiert (BVerfG E35, 202, 235) und als das „herausragende Ziel“ des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben. „Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf. Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist" (BVerfG E 98, 169, 200f).  Die Gesellschaft, so das Bundesverfassungsgericht, hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird. Die Betonung des Verfassungsranges darf jedoch nicht dazu führen, „dass jemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht“ und zwangsweise resozialisiert wird (Cornel 2003, S. 43; in Bezug auf Bender 1984). Hassemer spricht von „einem Recht des Verurteilten, in Ruhe gelassen zu werden.“ (Hassemer 1982, S. 165).  
1977 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Resozialisierung als „die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft“ definiert (BVerfG E35, 202, 235) und als das „herausragende Ziel“ des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben. „Die Verfassung gebietet es, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf. Dieses Gebot folgt aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft, die [[Menschenwürde und Strafvollzug|Menschenwürde]] in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist" (BVerfG E 98, 169, 200f).  Die Gesellschaft, so das Bundesverfassungsgericht, hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird. Die Betonung des Verfassungsranges darf jedoch nicht dazu führen, „dass jemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht“ und zwangsweise resozialisiert wird (Cornel 2003, S. 43; in Bezug auf Bender 1984). Hassemer spricht von „einem Recht des Verurteilten, in Ruhe gelassen zu werden.“ (Hassemer 1982, S. 165).  
Ungeachtet finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten hat der Staat den Vollzug so auszustatten, wie es zur Realisierung des Vollzugszieles erforderlich ist (BVerfG E 35, 202, 235 u. E 40, 284). Dem steht eine tatsächlich eingeschränkte Ausstattung im Strafvollzug entgegen (höhere Gefangenenrate, Personalmangel, Überbelegung, Einsparungen), was zur Folge haben kann, dass die Verwirklichung des Vollzugsziel erheblich eingeschränkt wird.
Ungeachtet finanzieller und organisatorischer Schwierigkeiten hat der Staat den Vollzug so auszustatten, wie es zur Realisierung des Vollzugszieles erforderlich ist (BVerfG E 35, 202, 235 u. E 40, 284). Dem steht eine tatsächlich eingeschränkte Ausstattung im Strafvollzug entgegen (höhere Gefangenenrate, Personalmangel, Überbelegung, Einsparungen), was zur Folge haben kann, dass die Verwirklichung des Vollzugsziel erheblich eingeschränkt wird.


Navigationsmenü