Resozialisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Sie erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese Ziele aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist im Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzugs hin (insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5, 2006). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei Vollzugslockerungen, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Resozialisation gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird in der Praxis durch Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt.
Die Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Sie erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese Ziele aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist im Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzugs hin (insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5, 2006). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei Vollzugslockerungen, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Resozialisation gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird in der Praxis durch Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt.
Als resozialisierungsfeindlich kann das häufig von Gewalt geprägte Haftleben und eine Anpassung der Inhaftierten an die Gefangenengemeinschaft (in der problematische subkulturelle Machtbeziehungen etabliert werden) beschrieben werden. Dieser Anpassung an die Gefängnissubkultur wird Priorität vor dem Leben nach der Haft eingeräumt. Die Gefahr der Rückfälligkeit wird damit erhöht.
Als resozialisierungsfeindlich kann das häufig von Gewalt geprägte Haftleben und eine Anpassung der Inhaftierten an die Gefangenengemeinschaft (in der problematische subkulturelle Machtbeziehungen etabliert werden) beschrieben werden. Dieser Anpassung an die Gefängnissubkultur wird Priorität vor dem Leben nach der Haft eingeräumt. Die Gefahr der Rückfälligkeit wird damit erhöht.
Baratta zeigt auf, dass das Gefängnis eine Reihe negativer Effekte birgt und Resozialisierung allenfalls "trotz der Gefängnisstrafe" gelingen mag (Baratta 2001, S. 3).
Baratta zeigt auf, dass das Gefängnis eine Reihe negativer Effekte birgt und Resozialisierung allenfalls „trotz der Gefängnisstrafe“ gelingen mag (Baratta 2001, S. 3).


===Diskussion===
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