Diskussion:Resozialisierung2: Unterschied zwischen den Versionen

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Das mit der "Gefangenenfürsorge" als frühere Bezeichnung für die Wiedereingliederung hat mich etwas überrascht. In meiner Vorstellung war die Gefangenenfürsorge das was heute Straffälligenhilfe heißt, d.h. eine ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinen, meist nach der Entlassung aus dem Gefängnis. Aber ich kann mich da (was den älteren Sprachgebrauch betrifft) irren. [[Benutzer:Woozle|Woozle]] 14:21, 18. Jul 2008 (CEST)
Das mit der "Gefangenenfürsorge" als frühere Bezeichnung für die Wiedereingliederung hat mich etwas überrascht. In meiner Vorstellung war die Gefangenenfürsorge das was heute Straffälligenhilfe heißt, d.h. eine ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinen, meist nach der Entlassung aus dem Gefängnis. Aber ich kann mich da (was den älteren Sprachgebrauch betrifft) irren. [[Benutzer:Woozle|Woozle]] 14:21, 18. Jul 2008 (CEST)


*Das mit der Gefangenenfürsorge habe ich herausgenommen, es ist tatsächlich keine Bezeichnung für die Wiedereingliederung, sondern für die Straffälligenhilfe [[Benutzer:Benutzer:gisela|Gisela best]]
*Das mit der Gefangenenfürsorge habe ich herausgenommen, es ist tatsächlich keine Bezeichnung für die Wiedereingliederung, sondern für die Straffälligenhilfe [[Benutzer:Gisela best]]


Im übrigen ist dieser Artikel schon jetzt formal (durch die zahlreichen Links) wie inhaltlich ziemlich vorbildlich, weshalb ich nur noch an solchen Kleinigkeiten herummäkeln kann. Nicht ganz so klein (aus juristischer Sicht) die Frage des Vollzugsziels. Nach der Legaldefinition in § 2 Satz 1 StVollzG umfasst es ausschließlich den Resozialisierungsaspekt und gerade nicht die Sicherheit. Juristische gesehen besteht also gar kein Zielkonflikt, weil es im (Bundes-) StVollzG nur ein Ziel gibt. Dennoch gibt es natürlich faktisch einen Konflikt zwischen dem gesetzlichen Ziel Resozialisierung und der Vollzugsaufgabe Sicherung (vgl.meine Kommentierung bei § 2 Rn. 5).[[Benutzer:Woozle|Woozle]] 14:35, 18. Jul 2008 (CEST)
Im übrigen ist dieser Artikel schon jetzt formal (durch die zahlreichen Links) wie inhaltlich ziemlich vorbildlich, weshalb ich nur noch an solchen Kleinigkeiten herummäkeln kann. Nicht ganz so klein (aus juristischer Sicht) die Frage des Vollzugsziels. Nach der Legaldefinition in § 2 Satz 1 StVollzG umfasst es ausschließlich den Resozialisierungsaspekt und gerade nicht die Sicherheit. Juristische gesehen besteht also gar kein Zielkonflikt, weil es im (Bundes-) StVollzG nur ein Ziel gibt. Dennoch gibt es natürlich faktisch einen Konflikt zwischen dem gesetzlichen Ziel Resozialisierung und der Vollzugsaufgabe Sicherung (vgl.meine Kommentierung bei § 2 Rn. 5).[[Benutzer:Woozle|Woozle]] 14:35, 18. Jul 2008 (CEST)


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