Gefährdungsdelikt

In der Rechtsdogmatik (in Deutschland, Ibero-Amerika, Japan ...) ist das Gefährdungsdelikt (das nur die Schaffung einer gefährlichen Situation voraussetzt) der Gegenbegriff zum Verletzungsdelikt, das die tatsächliche Verletzung eines Rechtsguts voraussetzt (z.B. den Tod eines Menschen bei Tötungsdelikten).

Gefährdungsdelikte können konkret oder abstrakt sein. Ein konkretes Gefährdungsdelikt (z.B. "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" gem. § 315b StGB) gefährdet konkrete Personen und es hängt nur noch vom Zufall ab, ob auch der reale Schaden eintritt. Konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte: der Erfolg besteht im Eintritt der konkreten Gefahr. Demgegenüber muss bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt keine konkrete Gefahr eintreten. Wer betrunken am Verkehr teilnimmt (§ 316 StGB) soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann bestraft werden, wenn weit und breit kein sonstiger Verkehrteilnehmer (außer der Polizei) zu sehen ist. Wer ohne Führerschein fährt (§ 21 StVG) soll auch dann bestraft werden, wenn er besser fährt als die meisten anderen Verkehrteilnehmer. Hier muss eben keine konkrete Gefahr eintreten: Strafgrund ist das Ausüben einer typischerweise gefährlichen Tätigkeit.

So will der Gesetzgeber gewisse Bereiche Lebens absolut schützen, ohne daß es auf die Prüfung im Einzelfall ankommen soll, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet wurde.

Siehe auch

Abstraktes Gefährdungsdelikt