Ermittlungsrichter

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Ermittlungsrichter erforschen keine Sachverhalte und sprechen auch keine Urteile, sondern überwachen die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft. Ermittlungsrichter entscheiden über die Zulässigkeit von Hausdurchsuchungen, Abhörmaßnahmen und den Erlass oder die Aufhebung von Haftbefehlen. In diesem letzten Zusammenhang spricht man auch vom Haftrichter. Im einzelnen sind die Aufgaben des Ermittlungsrichters in Deutschland in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. In der Regel werden die Aufgaben der Ermittlungsrichter von Strafrichtern des jeweils zuständigen Gerichts ausgeübt, so dass man dem Ermittlungsrichter, der einen Haftbefehl erlassen hatte, auch im Hauptverfahren als Angeklagter wieder begegnen kann.

Gelegentlich wird für den Ermittlungsrichter auch der Begriff Untersuchungsrichter benutzt. Das war so lange sachlich richtig, wie er im strafrechtlichen Vorverfahren auch den jeweiligen Sachverhalt zu untersuchen hatte. Im Jahre 1977 wurde die gerichtliche Voruntersuchung aber in Deutschland abgeschafft. Seither ist es ungenau, in dieser Beziehung vom Untersuchungsrichter zu sprechen, da der Ermittlungsrichter seither nicht mehr den Sachverhalten zu erforschen, sondern nur noch die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zu kontrollieren hat.