Diskussion:Disziplinarmaßnahmen (im Strafvollzug)

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Es ist unüblich, wenn auch nicht verboten, in einem Lexikonartikel so ausführlich Gesetzesparagraphen wiederzugeben. Wenn dies geschieht, sollten die Paragraphen dann aber wenigstens deutlich als solche gekennzeichnet sein. Also entweder durch Anführungszeichen oder (in diesem Rahmen wahrscheinlich besser) durch eine andere Art von Schrift. Ich habe das versucht, dann aber wieder rückgängig gemacht, um der Autorin der Vortritt zu überlassen.Woozle 21:34, 13. Okt 2008 (CEST)

Der Text müßte aber auch inhaltlich überarbeitet werden. Schon für das erklärte Ziel eines Überblicks über "die im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen und gesetzlich legitimierten Disziplinarmaßnahmen" reicht eine wörtliche (und fast unkommentierte) Wiedergabe der einschlägigen Paragraphen und ein (ebenfalls fast nicht analysierte) Abdruck von zwei bei Joachim Walter gefundenen Tabellen nicht aus. Der Artikel würde sehr gewinnen, wenn auf einige der an gleicher Stelle(AK StVollzG-Walter, 2006, Vorbemerkung zu § 102) aufgeworfenen, weitergehenden Fragen eingegangen würde, z.B.:

- was ist der pädagogische Stellenwert von Disziplinarmaßnahmen (Walter, a.a.O., Rn. 5)?

- dürfen mit Disziplinarmassnahmen generalpräventive Ziele verfolgt werden (Rn. 8)?

- was ist von "apokryphen Disziplinarmaßnahmen" zu halten, welche die Autorin als "milde Vorstufe" einer Disziplinarstrafe bezeichnet (Rn. 12)?

- unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich, auf Disziplinarmassnahmen mehr und mehr zu verzichten? (Rn. 11).

- ferner: was spricht für oder gegen eine Abschaffung des Arrests (AK StVollzG-Walter § 103 Rn. 17).

Woozle 16:36, 16. Okt 2008 (CEST)

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