Crimen laesae maiestatis

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Als crimen laesae maiestatis bezeichnete man im antiken Rom jede vorsätzliche Unternehmung gegen die Herrschaftsansprüche und Sicherheit des Römischen Staates und Volkes. Zum Teil in Nachfolge des Begriffs der Perduellion wurden Begriff und Tatbestände des Crimen laesae maiestatis gegen Ende der republikanischen Zeit durch verschiedene Gesetze in den Jahren 102 - 81 v. Chr. ausgebildet. Seit dem Untergang der Republik rechnete man zu Angriffen gegen den Bestand des Staates auch alle Angriffe gegen die Person des Regenten. Später sogar alle Angriffe gegen hohe Beamte. Dabei wurde der Umfang der darunter fallenden Handlungen so weit ausgedehnt, daß auch der Gedanke und Wille wie die Tat bestraft wurden. Diesen weiten Begriff übernahmen auch das Kanonische Recht und das gemeine Deutsche Recht. Erst seit der sehr viel später auftauchenden Unterscheidung zwischen Hochverrat, Landesverrat und Majestätsbeleidigung wird unter dem crimen laesae maiestatis im engeren Sinne die Majestätsbeleidigung verstanden.

Im 19. Jahrhundert setzte der Tatbestand voraus, daß Jemand vorsätzlich, jedoch ohne hochverrätherliche Absicht, das Staatsoberhaupt oder ein Glied der Familie desselben durch Handlungen, Worte oder Unterlassungen ehrfurchtswidrig behandelte. Der Täter musste wissen, dass er es mit einem Regenten zu tun hatte. War das der Fall, dann konnten auch auch Handlungen, die gegenüber einer Privatpersonen nicht als Beleidigung gewertet würden, eine Majestätsbeleidigung darstellen: "weil das Staatsoberhaupt berechtigt ist, eine höhere Ehrerbietung in Anspruch zu nehmen, als eine Privatperson, deshalb können die Einreden der Wahrheit u. der Compensation (s.u. Injurie) hierbei nicht zu einer Aufhebung der Strafbarkeit führen" (Pierer). Die Strafe bestand normalerweise in Zucht- oder Arbeitshaus und in Bayern außerdem in öffentlicher Abbitte vor dem Bild des Königs.

Literatur

  • Haubold, De leg. crimine laesae majestatis, Leipzig 1786
  • Beuker, De crim. majestatis, Frankfurt 1729
  • Diek, De crimine maiestatis apud Romanos, Halle 1821
  • Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860: 753-754. [[1]] - das ist auch die Grundlage dieses Beitrags.