Bitte nicht ändern, da Prüfungsbeitrag für den 6.3.2015 Opferbegleitung

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2.Gesetzliche Grundlagen

2.1 Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) 2.2 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 2.3 Auszug (Justiz) aus dem Arbeitsprogramm des Hamburger Senats

3. Mögliche Einrichtungen, die Unterstützung der Opferbegleitung anbieten

4. Bereiche von Opferbegleitungen

4.1.Opferbegleitung im Strafverfahren 4.2.Opferbegleitung in Schulen 4.3. Opferbegleitung für Hinterbliebene nach Todesfällen

5. Maßnahmen bei der Opferbegleitung

5.1 Checkliste „Umgang mit Opfern“ 5.2 Täter-Opfer-Ausgleich

6. Literatur

7. Weblinks


1. Einführung

Menschen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, brauchen schnelle und unkomplizierte Hilfen und Unterstützung. Denn viele Menschen werden durch solche Gewalterfahrungen aus dem Alltag gerissen, sind verletzt und verängstigt. Die Opferbegleitung in Deutschland ist hier ein Teil des Opferschutzes, zu dem z.B. auch der große Bereich der Opferberatung und die Opferentschädigung gehören. Eine individuelle Beratung und Begleitung kann wichtige Hilfestellungen in der Bewältigung von solchen Erlebnissen und Erfahrungen geben. Beispiele der Opferarten sind u.a.: Verbrechensopfer, Opfer von Betrug, Opfer von Gewalt, Entführungsopfer, Missbrauchsopfer, Verkehrsopfer, Flutopfer, Unfallopfer und Kriegsopfer.

Weitere Synonyme für „Opfer“: Verletzte/r, Geschädigte/r, Betroffene/r, Hinterbliebene/r.


Aktuelle Diskussion: Man versucht des Öfteren den Begriff "Opfer" mit z.B. "Geschädigter" zu ersetzen. Bei Jugendstrafverfahren müssen die Opferrechte stärkere Beachtung finden. Die schon geltenden Opferschutzgesetze gelten hier nämlich nicht. Da inzwischen ca. 40% der Tatverdächtigen Jugendliche bzw. Heranwachsende sind, gelten für viele Opfer die Opferschutzrechte nicht. Zu bedenken ist, dass viele Opfer ebenfalls Jugendliche sind und ebenso wie der Täter eines besonderen Schutzes bedürfen.


2. Gesetzliche Grundlagen

Der Begriff -Opferbegleitung- ist kein eigenständiger. Was als neuer Begriff im Rechtssystem kommen wird, ist die „psychosoziale Prozessbegleitung“. Dazu bereitet die Bundesregierung gerade einen Gesetzesentwurf vor. (Stand: Nov. 2014)

Eine detaillierte Gesetzesgrundlage gibt es für die Opferbegleitung, lt. dem Weissen Ring, nach Nachfrage, nicht.

2.1 Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) Geltung ab: 7.1.1985

Unschuldige Opfer einer Gewalttat und deren Hinterbliebene haben ein Anrecht auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Gewalttat.

2.2.Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Geltung ab : 1.1.2012

Dieses Gesetz ist wie folgt aufgeteilt:

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

2.3.Auszug (Bereich Justiz) aus dem Arbeitsprogramm des Hamburger Senats vom 19.4. 2011

Ausbau und konsequente Durchsetzung des Opferschutzes (einschl. Zeugenschutz) Opfer einer Straftat zu werden - vor allem einer Gewalttat - kann die Betroffenen über Jahre hinweg schwer belasten. Dem wirken wir entgegen. Die Rechte der Opfer und Zeugen müssen ausgebaut und konsequent durchgesetzt werden. Opferschutzorganisationen, die einen unverzichtbaren Beitrag zur Abmilderung der Folgen einer Straftat leisten, werden nach Kräften unterstützt. Unseren besonderen Schutz brauchen diejenigen, die noch nicht selbst für sich sorgen können. Kinder stehen deshalb für uns auch bei der Gewalt- und Kriminalprävention an vorderster Stelle.

Aktuelle Diskussion: Die Opferhilfe muss eine staatliche Pflichtaufgabe werden. Opferrechte sind Menschenrechte. Ihre Erfüllung darf nicht vom jeweiligen Kassenstand abhängen. Es sind bundesweit flächendeckend Beratungsstellen für Opfer aller Deliktbereiche einzurichten (analog dem Schweizer Opferhilfegesetz /OHG).Wie können Rechte von Opfern stärker im Gesetz verankert werden?


3. Mögliche Einrichtungen, die Unterstützung der Opferbegleitung anbieten

Weisser Ring e.V. Kriseninterventionsteam des Deutschen Roten Kreuzes (KIT) Notfallseelsorge, Kinderschutzzentrum, rechtsmedizinische Untersuchungsstelle

Aktuelle Diskussion: Welche präventiven Programme und Konzepte können (weiter-)entwickelt werden, um die Opferperspektive zu berücksichtigen und die Persönlichkeitsstärkung von Opfern stärker im Blickfeld zu haben? Bei Gewaltvorfällen wird sehr häufig die Täterarbeit in den Vordergrund gerückt. Die Vernachlässigung des Opfers führt sehr häufig zu psychischen Folgeschäden und zum emotionalen Rückzug der gesamten Familie.


4. Bereiche von Opferbegleitungen 4.1.Opferbegleitung im Strafverfahren

Aufgaben: • Vorbereitung und Begleitung im Strafverfahren sowie der polizeilichen Vernehmung • professionelle Opferbegleitung und Opferbeistand • Akteneinsicht in die Verfahrens- und Prozessakten • Begleitung und Vertretung im Nebenklageverfahren • Vorbereitung und Durchführung des Adhäsionsverfahrens

Die Durchführung wird z.B. von der Hamburger Zeugenbetreuung der Behörde für Justiz und Gleichstellung angeboten. Besonders für Opferzeugen ist eine Zeugenbetreuung beim Prozess hilfreich, da sie Stress- und Angstgefühle abbaut.

Aktuelle Diskussion: § 406 f Abs. 3 StPO sollte dahingehend geändert werden, dass auf Antrag des Verletzten einer Person seines Vertrauens, insbesondere einem Zeugenbetreuer, die Anwesenheit gestattet werden soll.


4.2.Opferbegleitung in Schulen Beispiel: Schulbehörde Hamburg Hier gibt es eine neue berufsqualifizierende Maßnahme, die "Begleitung von Opfern in Schulen“ (BeOS), die im Februar 2013 mit 24 Teilnehmer/innen startete und im September 2013 seinen ersten Abschluss fand. Die Nachhaltigkeit dieser Qualifizierung in den Schulen soll darüber erreicht werden, dass die qualifizierten Fachkräfte mit der Schulleitung, im Kollegium, mit Schüler/innen und Eltern über standortspezifische Verbesserungen, Projekte und Maßnahmen nachdenken und angemessene Angebote in die Tat umsetzen. Die Fachkräfte der Beratungsstelle Gewaltprävention begleiten diese Verankerung im Schulalltag. Die Fortbildungsmodule und Supervisionsangebote basieren auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Traumatologie, der Notfallpsychologie, der Notfallseelsorge, der Kriminologie und der systemischen Supervision.


4.3. Opferbegleitung für Hinterbliebene nach Todesfällen Nach einem Unfall oder nach Katastrophen haben unverletzte Menschen oft Dramatisches erlebt, sodass, um z.B. einer psychisch traumatisierenden (peritraumatische) Phase oder um einer späteren möglichen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorzubeugen, eine Krisenintervention stattfindet. (z.B. durch das Kriseninterventionsteam des Deutschen Roten Kreuzes (KIT), hier Ehrenamtliche des DRK oder weitere koordinierte Träger durch den Landesfeuerwehrverband oder Seelsorger der evang. und kath. Kirche) Die Aufgabe: Fachleute vom DRK oder den Feuerwehren schaffen Ruhe, geben Raum für Trauer und begleiten den Betroffenen eine Zeit lang. Bei dieser Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) handelt es sich um keine psychiatrische Betreuung.


5. Maßnahmen bei der Opferbegleitung

5.1 Checkliste „Umgang mit Opfern“ in Schulen Sofortmaßnahmen 1. Grundsätzlich aufmerksame Wahrnehmung von psychischer Beeinträchtigung, körperlichen Beschwerden und akuten Verletzungen bei Schülerinnen und Schülern 2. Aktives Zugehen auf verletzte bzw. auffällige Kinder und Jugendliche seitens der Lehrkräfte (Nachfragen, Ansprache, Versorgung des Opfers) – Weiterleitung der Beobachtungen an die Klassenleitung 3. Medizinische Versorgung des Opfers sicherstellen (z. B. Erstversorgung in der Schule, Notruf „112“) 4. Information der Sorgeberechtigten und der Schulleitung Einschalten wichtiger Institutionen 5. Unfallmeldung an die Unfallkasse Nord (über die Schulleitung) 6. Information an die Beratungslehrkraft (über die Schulleitung) 7. Information der zuständigen Institutionen (Meldebogen für Gewaltvorfälle) 8. ggf. Information an Haus- und Krankenhausunterricht (über ReBBZ/BZBS) bei langfristigen Krankschreibungen (Betreuung, Ersatzunterricht) Pädagogische und Ordnungsmaßnahmen 9. kontinuierliche Opferbegleitung durch die Klassenleitung oder Beratungslehrkraft (ggf. Telefonate, Hausbesuche, ständiger Kontakt zur Familie), Dokumentation der Kontaktaufnahme, des Genesungsverlaufs, weiterer Maßnahmen/Verabredungen. 10. Bearbeitung des Unfalls bzw. Vorfalls in angemessenem Rahmen 1. Klassengespräch über den Verletzungshintergrund 2. ggf. Wiedergutmachungsgespräch zwischen Kontrahenten 3. ggf. Krisenintervention in der Klasse bei schweren Unfällen 4. ggf. Einleitung von Ordnungsmaßnahmen bei Gewalthandlungen


Rückkehr in den Schulalltag 11. Beratungsgespräch (Familie, KL, BL/SL) nach langfristiger Krankschreibung 1. Festlegung der Rückkehr in die Klasse/Schule 2. Festlegung eines verbindlichen Ansprechpartners 12. Klassengespräch zur Re-Integration des Opfers (ggf. Unterstützung durch Beratungslehrkraft) 13. ggf. Präventionsmaßnahmen für die betroffenen Klassen (Erste-Hilfe-Maßnahmen, Präventionsunterricht der Polizei, weitere Angebote von Opfereinrichtungen) 14. Planung von Fortbildungsmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs, Traumatisierung, Gewaltprävention)

5.2.Täter-Opfer-Ausgleich Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§§ 10, 45 JGG und § 46a STGB) werden Konflikte, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, unmittelbar mit den Beteiligten bearbeitet. Täter und Opfer erhalten unter Begleitung von Fachpersonal die Gelegenheit, in direktem Kontakt den verursachten Schaden zur regeln und den Konflikt zu klären. Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich sind: • Der Täter bzw. die Täterin gibt die vorgeworfene Tat zu und ist bereit, die Verantwortung zu übernehmen. • Täter und Opfer müssen dem Ausgleichsversuch zustimmen. • Die Teilnahme beider Seiten erfolgt freiwillig. Das Angebot des Täter-Opfer-Ausgleichs richtet sich besonders an Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14-21 Jahren.

6. Literatur

BeOS Begleitung von Opfern in Schulen Infobroschüre »(PDF, 114 KB) Hamburg 2013 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), Broschüre, Outlook-Verlag 2013 Opferfibel, BMJ, 3. Auflage, Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG 2012 Opferentschädigungsgesetz (OEG).5. Auflage. München: C.H. Beck 2010. Strafgesetzbuch (StGB), 51. Auflage. München: dtv 2013 (§§ 10, 45 JGG/ § 46a STGB) Strafprozessordnung (STPO), 50. Auflage. München: dtv 2014 (§ 406 f Abs. 3 StPO)


7. Weblinks

http://www.opferhilfe-hamburg.de/publikationen.html www.buzer.de http://www.hamburg.de/contentblob/2867926/data/download-arbeitsprogramm-10-mai-2011.pdf http://www.drk.de/angebote/erste-hilfe-und-rettung/psy-notfallversorgung.html http://www.psnv.sh/psnv_sh_anbieter_land.html http://justiz.hamburg.de/amtsgericht/1287516/zeugenbetreuung/ http://www.richterverein.de/mhr/mhr042/m04207.htm http://www.hamburg.de/gewaltpraevention/beos/ https://www.weisser-ring.de/internet/