Zoophilie
Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten.
[1. September 1935 - 1. September 1969]
§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
[13. Dezember 2012]
Der Bundestag hat einem von der Bundesregierung (17/10572, 17/11811) vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt und unter anderem § 3 (" Es ist verboten, ") wie folgt ergänzt:
"13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen."
Links
- Ehemaliger Verfassungsrichter Hassemer zum Zoophilie-Verbot "Nicht alles Widerliche verdient staatliche Strafe"; Süddeutsche vom 13.12.2012
- Apokalyptische Dekadenz; junge freiheit vom 11.12.2012
- Gibt es Tierbordelle in Deutschland?; Badische Zeitung vom 28.09.2012