Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten.


[1. September 1935 - 1. September 1969]

§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.


[13. Dezember 2012]

Der Bundestag hat einem von der Bundesregierung (17/10572, 17/11811) vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt und unter anderem § 3 wie folgt ergänzt:

Es ist verboten, ... "13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen."



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