Zoophilie: Unterschied zwischen den Versionen

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[1. September 1935 - 1. September 1969]
[1. September 1935 - 1. September 1969]
§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
 
http://www.sueddeutsche.de/politik/ehemaliger-verfassungsrichter-hassemer-zum-zoophilie-verbot-nicht-alles-widerliche-verdient-staatliche-strafe-1.1548925
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