Wissenschaftskriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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==Ausgangspunkt==
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Der Bereich der Wissenschaftskriminalität zeichnet sich einerseits durch die Verwirklichung der sog. klassischen Korruptionsdelikte, §§ 331 ff. StGB aus. Typische Begleitdelikte können dabei die Verletzung von Privatgeheimnissen , Verwertung fremder Geheimnisse, Unterschlagung, Subventionsbetrug u.a sein.
Das Grundgesetz garantiert die Freiheit von Forschung und Lehre. Damit soll u.a. auch verhindert werden, daß der Staat oder eine andere Autorität sich anmaßt, über Art und Gültigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. So sind historische Fälle, in denen der Staat oder andere Institutionen die Wissenschaft für ihr Weltbild kompatibek zu machen nicht unbekannt. Am bekanntesten ist der Fall des Galileo Galilei, den die Inquisition unter Androhung von Folter dazu bewegte, die Sonne wieder um die Erde kreisen zu lassen. Anhänger des Nationalsozialismus erfanden eine "Deutsche Physik", um sie der "jüdischen" Relativitätstheorie Einsteins gegenüberzustellen" (vgl. di Troccio).
Eine autoritäre Bevormundung wird gegenwärtig weniger als Hauptgefahr für die Freiheit von Forschung und Lehre gesehen. Die Ursache für Kriminalität in der Wissenschaft wird in den sog. hochentwickelten Ländern eher in der finanziellen Abhängigkeit von Forschungsmitteln und dem Karriere-Ehrgeiz der Forscher gesehen. Die Abhängigkeit von staatlichen und privaten Fördermitteln ist in vielen Bereichen Motivation, daß nicht der Wissenschaftler, sondern seine Geldgeber über die Zielrichtung der Forschung und die Form der Veröffentlichung entscheiden. Auch bei Wissenschaftlern bestimmt den beruflichen Erfolg oft weniger das fachliche Können als das persönliche Talent zur Selbstdarstellung (vgl. di Troccio).  


Neben diesen klassischen Anwendungsfällen für Korruption findet sich speziell in der Wissenschaft immer häufiger, dass Fehler und Fälschungen in wissenschaftlichen Arbeiten durch Ermittler deutscher Universitäten aufgedeckt werden. So werden Textpassagen als eigene ausgegeben, werden Arbeiten anderer abgeschrieben und unter eigenem Namen veröffentlicht, oder sogar Forschungsergebnisse gefälscht.
Der Gegenstand der Wissenschaftskriminalität zeichnet sich einerseits durch die Verwirklichung der sog. klassischen Korruptionsdelikte, §§ 331 ff. StGB und typischer Begleitdelikte wie die Verletzung von Privatgeheimnissen , Verwertung fremder Geheimnisse, Unterschlagung, Subventionsbetrug u.a. Daneben finden sich speziell in der Wissenschaft Fehler und Fälschungen in wissenschaftlichen Arbeiten.
 
Ermittler deutscher Universitäten decken diese zunehmend auf. So werden Textpassagen als eigene ausgegeben, werden Arbeiten anderer abgeschrieben und unter eigenem Namen veröffentlicht, oder sogar Forschungsergebnisse gefälscht.
Auf Betreiben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) haben bereits viele Hochschulen Kommissionen zur Selbstkontrolle eingerichtet.
Auf Betreiben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) haben bereits viele Hochschulen Kommissionen zur Selbstkontrolle eingerichtet.


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