Wirtschaftskriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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== Bekämpfung und Prävention ==
== Bekämpfung und Prävention ==
Die staatliche Verfolgung der nach den § 74c GVG und im 2. WiKG bestimmten Delikte obliegen arbeitsorganisatorisch den speziellen Wirtschaftsstrafkammern der Gerichte. Für die Verfolgung und Ermittlungen umfangreicherer Wirtschaftsdelikte sind die Schwerpunktdezernate und –abteilungen  der Staatsanwaltschaften zuständig. Die Polizeibehörden der Länder und das Bundeskriminalamtes halten ebenfalls Fach- und Sondereinheiten vor. Die mit den Ermittlungen betrauten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften und Polizei verfügen in der Regel über Spezialkenntnisse des Wirtschaftsrechts und werden von Wirtschaftsinspizienten und kaufmännisch geschulten Mitarbeitern unterstützt. Konzepte der bundesweiten Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sehen eine verstärkte behördenübergreifende Zusammenarbeit der Kontrollinstanzen wie z. B. Polizei, Staatsanwaltschaften, Arbeitsämter, Hauptzollämter, Finanzämter und weitere Aufsichtsämter vor.
Die staatliche Verfolgung der nach den § 74c GVG und im 2. WiKG bestimmten Delikte obliegen arbeitsorganisatorisch den speziellen Wirtschaftsstrafkammern der Gerichte. Für die Verfolgung und Ermittlungen umfangreicherer Wirtschaftsdelikte sind die Schwerpunktdezernate und –abteilungen  der Staatsanwaltschaften zuständig. Die Polizeibehörden der Länder und das Bundeskriminalamtes halten ebenfalls Fach- und Sondereinheiten vor. Die mit den Ermittlungen betrauten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften und Polizei verfügen in der Regel über Spezialkenntnisse des Wirtschaftsrechts und werden von Wirtschaftsinspizienten und kaufmännisch geschulten Mitarbeitern unterstützt. Konzepte der bundesweiten Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität sehen eine verstärkte behördenübergreifende Zusammenarbeit der Kontrollinstanzen wie z. B. Polizei, Staatsanwaltschaften, Arbeitsämter, Hauptzollämter, Finanzämter und weitere Aufsichtsämter vor.
Die Wirkungsmöglichkeiten der staatlichen Instanzen und ihrer rechtlicher Initiativen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und damit zu einem nachhaltigen Schutz eines wirtschaftlichen Systemvertrauens und einer freien Wettbewerbswirtschaft sind begrenzt. Immer mehr Handels- und Konsumgüterunternehmen ergreifen flankierende Maßnahmen für eine effektiver Prävention wirtschaftskriminellen Handelns mit dem Ziel einer selbstbindenden Steuerung wirtschaftlicher Aktivitäten zum Schutz kollektiver Güter „von unten her“ (vgl. Löhr 2005).
Die Wirkungsmöglichkeiten der staatlichen Instanzen und ihrer rechtlicher Initiativen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und damit zu einem nachhaltigen Schutz eines wirtschaftlichen Systemvertrauens und einer freien Wettbewerbswirtschaft sind jedoch trotz ihres stetigen Ausbaus begrenzt. Immer mehr Handels- und Konsumgüterunternehmen ergreifen flankierende Maßnahmen für eine effektiver Prävention wirtschaftskriminellen Handelns mit dem Ziel einer selbstbindenden Steuerung wirtschaftlicher Aktivitäten zum Schutz kollektiver Güter „von unten her“ (vgl. Löhr 2005). Dabei erzielen nachgenannte Maßnahmen sowohl repressive wie auch präventive Effekte.


'''Ombudsmann'''  
'''Ombudsmann'''  
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