Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

243 Bytes entfernt ,  20:59, 9. Jun. 2009
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*Alarm. Der Misstand wird an die Öffentlichkeit gebracht, wenn der Hinweis durch den Arbeitgeber nicht abgestellt wird.  
*Alarm. Der Misstand wird an die Öffentlichkeit gebracht, wenn der Hinweis durch den Arbeitgeber nicht abgestellt wird.  
*Risiko. Der Hinweisgeber geht ein berufliches oder anderes hohes persönliches Risiko ein.
*Risiko. Der Hinweisgeber geht ein berufliches oder anderes hohes persönliches Risiko ein.
Der angloamerikanische Begriff findet bislang keine exakte Entsprechung im Deutschen. Die dortige Rechtsentwicklung, die zu einem besseren Schutz des Whistleblowing tendiert, wird in Deutschland beobachtet und möglicherweise nachvollzogen.


Nach dem SOX müssen US-Aktiengesellschaften und ihre Unternehmenseinheiten in der EU sowie Nicht-US-Unternehmen, die an einer US-Börse notiert sind, im Rahmen ihres Prüfungsausschusses Verfahren zur Entgegennahme, Speicherung und Bearbeitung von Beschwerden einführen, die der Emittent in Bezug auf die Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen und Wirtschaftsprüfungsfragen erhält; und zur vertraulichen, anonymen Einreichung von Beschwerden durch Angestellte des Emittenten in Bezug auf fragliche Rechnungslegungs- oder Wirtschaftsprüfungsangelegenheiten. Darüber hinaus enthält Abschnitt 806 des SOX Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes von Beschäftigten börsennotierter Unternehmen, die Beweise für Betrug vorlegen, vor Vergeltungsmaßnahmen, die wegen der Nutzung des Meldeverfahrens gegen sie ergriffen werden könnten.
Nach dem SOX müssen US-Aktiengesellschaften und ihre Unternehmenseinheiten in der EU sowie Nicht-US-Unternehmen, die an einer US-Börse notiert sind, im Rahmen ihres Prüfungsausschusses Verfahren zur Entgegennahme, Speicherung und Bearbeitung von Beschwerden einführen, die der Emittent in Bezug auf die Rechnungslegung, interne Rechnungslegungskontrollen und Wirtschaftsprüfungsfragen erhält; und zur vertraulichen, anonymen Einreichung von Beschwerden durch Angestellte des Emittenten in Bezug auf fragliche Rechnungslegungs- oder Wirtschaftsprüfungsangelegenheiten. Darüber hinaus enthält Abschnitt 806 des SOX Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes von Beschäftigten börsennotierter Unternehmen, die Beweise für Betrug vorlegen, vor Vergeltungsmaßnahmen, die wegen der Nutzung des Meldeverfahrens gegen sie ergriffen werden könnten.
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