Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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War das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lange Zeit eines der Unterordnung, so änderte sich das Arbeitnehmerbild im Laufe des 20. Jahrhunderts erheblich. Das Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung endet nicht mehr unbedingt an den Werkstoren (vgl. Hepple: 1999, 205 ff.; Simitis: 1975, 132 ff.). Diese Veränderung betrifft auch das Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung einerseits und der vertraglichen Pflicht zur Verschwiegenheit andererseits. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und seine Rechtsprechung zur freien Meinungsäußerung (Art. 10 Abs. 1 EMRK) betont in diesem Zusammenhang die doppelte Dimension der Meinungsfreiheit als unabdingbares Element der menschlichen Persönlichkeitsentfaltung einerseits und als grundlegendes Funktionselement eines freiheitlich demokratischen Staates andererseits (EGMR v. 07.12.1976, EuGRZ 1977, S. 38 ff. - Handyside gegen das Vereinigte Königreich).
War das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lange Zeit eines der Unterordnung, so änderte sich das Arbeitnehmerbild im Laufe des 20. Jahrhunderts erheblich. Das Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung endet nicht mehr unbedingt an den Werkstoren (vgl. Hepple: 1999, 205 ff.; Simitis: 1975, 132 ff.). Diese Veränderung betrifft auch das Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung einerseits und der vertraglichen Pflicht zur Verschwiegenheit andererseits. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und seine Rechtsprechung zur freien Meinungsäußerung (Art. 10 Abs. 1 EMRK) betont in diesem Zusammenhang die doppelte Dimension der Meinungsfreiheit als unabdingbares Element der menschlichen Persönlichkeitsentfaltung einerseits und als grundlegendes Funktionselement eines freiheitlich demokratischen Staates andererseits (EGMR v. 07.12.1976, EuGRZ 1977, S. 38 ff. - Handyside gegen das Vereinigte Königreich).
   
   
Damit beinhaltet dieses Grundrecht auch eine offenkundige Relevanz für das Verständnis des Whistleblowing-Gesetzes (Public Disclosue Act 1998 (PIDA 1998)) in Großbritannien.   
Damit beinhaltet dieses Grundrecht auch eine offenkundige Relevanz für das Verständnis des Whistleblowing-Gesetzes (Public Disclosure Act 1998 (PIDA 1998)) in Großbritannien.   


Aus einer verfassungsjuristischen Perspektive heraus steht hier der  Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art 10 EMRK in einer Idealkonkurrenz zu dem Art. 8 EMRK, dessen Schutzbereich wiederum für sich u. a. das Recht einer Person auf Schutz ihres Privatlebens und damit auch das Recht auf Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit von Informationen  reklamiert. (Toulson: 1996, Chapter 9)
Aus einer verfassungsjuristischen Perspektive heraus steht hier der  Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art 10 EMRK in einer Idealkonkurrenz zu dem Art. 8 EMRK, dessen Schutzbereich wiederum für sich u. a. das Recht einer Person auf Schutz ihres Privatlebens und damit auch das Recht auf Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit von Informationen  reklamiert. (Toulson: 1996, Chapter 9)
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