Viktimisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Dabei ist nicht nicht nur das nahe soziale Umfeld, sondern auch die Berichterstattung in den Medien und die Position des Opfers im Strafverfahren von Bedeutung - vor allem die Art und Weise, in der Polizei und Justiz mit dem Opfer umgehen, kann hinsichtlich einer späteren psychischen Belastung entscheidend sein - durch Fehler kann es hier zu einer dritten, der "'''tertiären Viktimisierung'''" kommen.  
Dabei ist nicht nicht nur das nahe soziale Umfeld, sondern auch die Berichterstattung in den Medien und die Position des Opfers im Strafverfahren von Bedeutung - vor allem die Art und Weise, in der Polizei und Justiz mit dem Opfer umgehen, kann hinsichtlich einer späteren psychischen Belastung entscheidend sein - durch Fehler kann es hier zu einer dritten, der "'''tertiären Viktimisierung'''" kommen.  


Die Stellung des Opfers im Strafverfahren wurde mit dem '''1. und 2. Opferschutzgesetz''' (1986/2008), dem '''Zeugenschutzgesetz''' (1998) und dem '''Opferrechtsreformgesetz''' (2004) erheblich verbessert.  
Die Stellung des Opfers im Strafverfahren wurde mit dem '''1.''' und '''2. Opferschutzgesetz''' (1986/2008), dem '''Zeugenschutzgesetz''' (1998) und dem '''Opferrechtsreformgesetz''' (2004) erheblich verbessert.  
Auch das '''Opferentschädigungsgesetz''' (1976/1985), die '''Förderung der Wiedergutmachung im Strafverfahren''' durch Änderung des JGG (1990), das '''Gesetz zum Täter-Opfer-Ausgleich''' (1999) sowie das zivilrechtliche '''Gewaltschutzgesetz''' (2001) haben deutlich zur Verbesserung der Position des Opfers - insbesondere in Form von Beistandsmöglichkeiten durch Vertrauenspersonen und Zeugenanwalt sowie die Möglichkeit der Nebenklagevertretung - beigetragen.
Auch das '''Opferentschädigungsgesetz''' (1976/1985), die '''Förderung der Wiedergutmachung im Strafverfahren''' durch Änderung des JGG (1990), das '''Gesetz zum Täter-Opfer-Ausgleich''' (1999) sowie das zivilrechtliche '''Gewaltschutzgesetz''' (2001) haben deutlich zur Verbesserung der Position des Opfers - insbesondere in Form von Beistandsmöglichkeiten durch Vertrauenspersonen und Zeugenanwalt sowie die Möglichkeit der Nebenklagevertretung - beigetragen.


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