Verweigerungsrechte im Strafverfahren

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Beteiligten im Strafverfahren genießen unterschiedliche Rechte. Bezüglich der Frage, wann und worüber sich eine Person vor Prozess äußern muss, geben das Aussageverweigerungsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht Auskunft.


Zweck

Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.

Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen. Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 16.11.1998 " mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen." [1]

Die Gründe der Verweigerungsrechte ergeben sich also aus dem Grundgesetz.

Rechtsgrundlagen

Nach § 136 StPO [2] bzw. § 55 OwiG [3] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.

Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.


Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.

Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [4] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO [5] unterschieden.

Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der Zivilprozeßordnung in Form der §§ 383 [6] und 384 [7] ZPO

Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO [8]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst durch seine Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.

Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [9] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.

Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.

Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [10]


Weblinks

Entscheidung des BVerfG vom 16.11.1998 http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php

http://bundesrecht.juris.de

http://dejure.org/

Entscheidung des BGH vom 27.02.1992 zum Thema "Beweismittelverwertungsverbot aufgrund fehlender Belehrung": http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php