Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(5)
Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(5)


Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Dies betrifft jedoch nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Dies betrifft jedoch nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung. (6) (7) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]


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