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==Abgrenzung zur [[Schweigepflicht]]== | ==Abgrenzung zur [[Schweigepflicht]]== | ||
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufe, existiert eine so genannte [[Schweigepflicht]] | Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufe, existiert eine so genannte [[Schweigepflicht]]. Sie umfasst die Gruppe der sogenannten Berufgeheimnisträger, welche größe ist, als die der Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 StPO. Sie resultiert aus der Annahme, dass es Berufsgeheimnisträgern nicht gestattet sein sollte, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugetragenen Informationen weiterzugeben. | ||
Zunächst war diese Schweigepflicht lediglich eine "moralische Verpflichtung" und wurde bereits im 4 Jahrhundert v. Chr. im [[Eid des Hippokrates]] genannt. | Zunächst war diese Schweigepflicht lediglich eine "moralische Verpflichtung" und wurde bereits im 4 Jahrhundert v. Chr. im [[Eid des Hippokrates]] genannt. | ||
Im 1900 Jahrhundert n. Chr. wurde aus der moralischen auch eine rechtliche Verpflichtung. | Im 1900 Jahrhundert n. Chr. wurde aus der moralischen auch eine rechtliche Verpflichtung. | ||
Diese mündete im § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] der heutigen Form , welcher die widerrechtliche Weitergabe von Berufsgeheimnissen unter Strafe stellt. | Diese mündete im § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] der heutigen Form , welcher die widerrechtliche Weitergabe von Berufsgeheimnissen unter Strafe stellt. | ||
== Beschlagnahmeverbot == | == Beschlagnahmeverbot == |
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