Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(3)
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(1)


Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur  
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur  
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (4).
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (2).


Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(5)
Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(3)


Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Dies betrifft jedoch nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung. (6) (7) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Dies betrifft jedoch nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung. (4) (5) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]


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''grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen. Die betreffenden Berufsvertreter können ihre'' ''Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,''
''grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen. Die betreffenden Berufsvertreter können ihre'' ''Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,''
''Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen''
''Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen''
''Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist''.(8)
''Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist''.(6)


Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (9)
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (7)




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Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass  keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegeben wird, für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (10) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]
Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass  keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegeben wird, für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (8) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]
   
   


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