Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten,oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Weiterhin solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.  
Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten,oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Weiterhin solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.  


Dies hat der Gesetzgeber durch eine 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.
Dies hat der Gesetzgeber durch eine am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.


Seit dem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“, sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme.
Seit dem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“, sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme.
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