334
Bearbeitungen
Kuny (Diskussion | Beiträge) |
Kuny (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 161: | Zeile 161: | ||
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.( | Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(3) | ||
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur | Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur | ||
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des | "''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des | ||
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' ( | Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (4). | ||
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. | Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. |
Bearbeitungen