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Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen. | Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen. | ||
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden. | Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen/sachlichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden. | ||
Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html] und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO | Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html] und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO |
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