Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen.
Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen.


Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen/sachlichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.


Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO
Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO
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