Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr.
Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr.


Bei den Journalisten, den Ärzten und den Rechtsanwälten soll das Zeugnisverweigerungsrecht nur noch nach Maßgabe des "öffentlichen Interesses" gelten. Wenn die Sicherheitsinteressen also größer sind als das Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen (wann wäre das in den Augen der Sicherheitsbehörden je anders?), gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nichts mehr.
Bei den Journalisten, den Ärzten und den Rechtsanwälten soll das Zeugnisverweigerungsrecht also nur noch nach Maßgabe des "öffentlichen Interesses" gelten. Wenn die Sicherheitsinteressen also größer sind als das Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen , gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nichts mehr.


Es steht dann den heimlichen Aktionen nicht im Weg. Bei Strafverteidigern, Abgeordneten und Geistlichen (nur der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften) ist das anders: diese Berufe bleiben grundsätzlich vor heimlichen Lausch- und Durchsuchungsaktionen geschützt; werden durch heimliche Aktionen Erkenntnisse über sie erlangt, dürfen diese nicht verwertet und müssen die Aufzeichnungen gelöscht werden. So lautet das Prinzip.
Es steht dann den heimlichen Aktionen nicht im Weg. Bei Strafverteidigern, Abgeordneten und Geistlichen ist das anders: diese Berufe bleiben grundsätzlich vor heimlichen Lausch- und Durchsuchungsaktionen geschützt; werden durch heimliche Aktionen Erkenntnisse über sie erlangt, dürfen diese nicht verwertet und müssen die Aufzeichnungen gelöscht werden.  


Es gibt also künftig zwei Klassen von Berufsgeheimnisträgern: Bei den einen hat das Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein kaum noch einen Wert, bei den anderen gilt es angeblich noch absolut. Man muss "angeblich" sagen, weil auch dieses Zeugnisververweigerungsrecht beiseite geräumt wird, wenn das ''"zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates"'' oder ''"zur Abwehr einer Gefahr für "Leib, Leben oder Freiheit einer Person"'' als erforderlich gilt. In Paragraf 20 u Absatz 1 BKA-Gesetz, der Geistlichen, Strafverteidiger und Abgeordneten besonders schützt, heißt es nämlich: ''§ 20 c Absatz 3 bleibt unberührt.'' Und in diesem § 20 c Absatz 3 stehen die obig zitierten Formulierungen, die das Zeugnisverweigerungsrecht bei den beschriebenen Gefahren ausschließen.
Es gibt also künftig zwei Klassen von Berufsgeheimnisträgern: Bei den einen hat das Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein kaum noch einen Wert, bei den anderen gilt es noch absolut.  
[http://www.sueddeutsche.de/politik/696/451410/text/]
[http://www.sueddeutsche.de/politik/696/451410/text/]
   
   
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