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Der § 20c BKAG [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die | Der § 20c BKAG [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die | ||
''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.'' | ''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.'' | ||
Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr. | Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr. |
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