Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.''
''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.''
Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr.
Bei den Journalisten, den Ärzten und den Rechtsanwälten soll das Zeugnisverweigerungsrecht nur noch nach Maßgabe des "öffentlichen Interesses" gelten. Wenn die Sicherheitsinteressen also größer sind als das Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen (wann wäre das in den Augen der Sicherheitsbehörden je anders?), gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nichts mehr.
Es steht dann den heimlichen Aktionen nicht im Weg. Bei Strafverteidigern, Abgeordneten und Geistlichen (nur der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften) ist das anders: diese Berufe bleiben grundsätzlich vor heimlichen Lausch- und Durchsuchungsaktionen geschützt; werden durch heimliche Aktionen Erkenntnisse über sie erlangt, dürfen diese nicht verwertet und müssen die Aufzeichnungen gelöscht werden. So lautet das Prinzip.
Es gibt also künftig zwei Klassen von Berufsgeheimnisträgern: Bei den einen hat das Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein kaum noch einen Wert, bei den anderen gilt es angeblich noch absolut. Man muss "angeblich" sagen, weil auch dieses Zeugnisververweigerungsrecht beiseite geräumt wird, wenn das ''"zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates"'' oder ''"zur Abwehr einer Gefahr für "Leib, Leben oder Freiheit einer Person"'' als erforderlich gilt. In Paragraf 20 u Absatz 1 BKA-Gesetz, der Geistlichen, Strafverteidiger und Abgeordneten besonders schützt, heißt es nämlich: ''§ 20 c Absatz 3 bleibt unberührt.'' Und in diesem § 20 c Absatz 3 stehen die obig zitierten Formulierungen, die das Zeugnisverweigerungsrecht bei den beschriebenen Gefahren ausschließen.
[http://www.sueddeutsche.de/politik/696/451410/text/]
   
   
In diesen Fällen sind nur die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der StPO genannten Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsberechtigt.
Das bedeutet, dass Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten in den genannten Fällen kein Zeunisverweigerungsrecht genießen.


Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/]
Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/]
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