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:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO ) | :*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO ) | ||
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO ) | :*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO ) | ||
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4) | Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4) |
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