Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )  
:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )  
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO )
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO )


Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)
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